Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deponieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).
Text
Dokumentation
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes über folgende Punkte fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und diese der für die Aufsicht zuständigen Behörde auf Verlangen sowie nach Abschluß der Deponie unaufgefordert vorzulegen:
Masse und Art sowie Besitzer und Anlieferer jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung; bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch zusätzlich den Ort des Bauvorhabens; insbesondere für Abfälle, die gemäß § 19 AWG mit Begleitschein übergeben wurden, sind die übernommenen Mengen nach Abfallarten detailliert zu gliedern;Masse und Art sowie Besitzer und Anlieferer jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung; bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch zusätzlich den Ort des Bauvorhabens; insbesondere für Abfälle, die gemäß Paragraph 19, AWG mit Begleitschein übergeben wurden, sind die übernommenen Mengen nach Abfallarten detailliert zu gliedern;
Datum der zugehörigen Gesamtbeurteilung oder Angabe, daß eine Gesamtbeurteilung auf Grund des § 7 Abs. 1 nicht erforderlich ist;Datum der zugehörigen Gesamtbeurteilung oder Angabe, daß eine Gesamtbeurteilung auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, nicht erforderlich ist;
Datum einer der Gesamtbeurteilung zugrundeliegenden Analyse oder Angabe, daß eine repräsentative Probenahme nicht möglich war und eine Beurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten gemäß § 6 Abs. 7 vorgenommen wurde;Datum einer der Gesamtbeurteilung zugrundeliegenden Analyse oder Angabe, daß eine repräsentative Probenahme nicht möglich war und eine Beurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten gemäß Paragraph 6, Absatz 7, vorgenommen wurde;
Ergebnisse der Gesamtbeurteilungen (einschließlich Analysenergebnisse);
bei verfestigten Abfällen das Gutachten gemäß § 11 einschließlich zugehöriger Unterlagen;bei verfestigten Abfällen das Gutachten gemäß Paragraph 11, einschließlich zugehöriger Unterlagen;
bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch den Ort der Probenahme und die Ergebnisse der chemischen Analysen für jede Einzelprobe;
Maßnahmen, Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle wie
die Durchführung und Ergebnisse der Identitätskontrollen mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallcharge,
die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 8 Abs. 7,die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß Paragraph 8, Absatz 7,,
die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 10 Abs. 3 mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallchargen,die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung von Rückstellproben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallchargen,
bei verfestigten Abfällen die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß § 10 Abs. 2;bei verfestigten Abfällen die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
Durchführung, Umfang und Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 32;Durchführung, Umfang und Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß Paragraph 32,;
Einbaustelle und Zeitpunkt des Einbaues übernommener Abfallchargen;
Daten zur Erhebung des Wasserhaushaltes (§ 21);Daten zur Erhebung des Wasserhaushaltes (Paragraph 21,);
Daten der Emissions- und Immissionskontrolle (§ 27);Daten der Emissions- und Immissionskontrolle (Paragraph 27,);
Daten der Kontrolle des Deponiekörpers (§ 28).Daten der Kontrolle des Deponiekörpers (Paragraph 28,).
(2)Absatz 2,Weiters sind zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen.
Schlagworte
Emissionskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139439
Alte Dokumentnummer
N8199654490J