Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deponieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2008Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der
Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 vergleiche Paragraph 33,).
Text
Genehmigung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß § 29 AWG jedenfalls zu enthalten:Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Paragraph 29, AWG jedenfalls zu enthalten:
Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung (Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort zulässig;Den Deponietyp (Paragraph 3,) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung (Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort zulässig;
Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis 11);Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (Paragraphen 8 bis 11);
Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (Paragraphen 16 bis 22);
Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (Paragraph 23,);
Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (Paragraphen 24 bis 29).
(2)Absatz 2,Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.Bei der Abfallbeschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen gemäß Paragraph 14, AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139441
Alte Dokumentnummer
N8199654492J