Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
14.08.1997 bis 05.10.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 114.08.199705.10.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999
Anl. 113.04.199613.08.1997 BGBl. Nr. 166/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

14.08.1997

Außerkrafttretensdatum

05.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

Wirkstoffgruppen

  1. Ziffer eins
    Anwendungsbereich A:

Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen
1.1 Keratinisierend wirkende Stoffe
Keratinisierend wirkende Stoffe fördern die Keratinbildung der Epithelzellen. An der Mundschleimhaut wird die Keratinbildung jedoch nur an solchen Stellen gefördert, die einer besonderen mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind.
1.2 Adstringierend wirkende Stoffe
Adstringierend wirkende Stoffe wirken zahnfleisch- und schleimhautentquellend.
1.3 Stoffe, die Zahnfleischreizungen entgegenwirken Stoffe, die Zahnfleischreizungen entgegenwirken, beeinflussen die Mundflora.
1.4 Karieshemmende Stoffe
Karieshemmende Stoffe erhöhen die Härte- und Säurebeständigkeit des Zahnschmelzes und können kariogene Keime hemmen.
1.5 Zahnbelagshemmende Stoffe Zahnbelagshemmende Stoffe hemmen die Entstehung von weichen und harten Zahnbelägen. Sie können auch die Haftung des Zahnbelages an den Zähnen vermindern.
1.6 Tonisierend wirkende und durchblutungsfördernde Stoffe Tonisierend wirkende und durchblutungsfördernde Stoffe regen die Durchblutung des Zahnfleisches an.
1.7 Desodorierend wirkende Stoffe
Desodorierend wirkende Stoffe vermindern die Entstehung oder die Intensität von Mundgeruch, insbesondere durch antimikrobielle Wirkung.

  1. Ziffer 2
    Anwendungsbereich B und C:

Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut verbleiben, bzw. Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt werden und die zum Teil auf der Haut, den Haaren oder den Nägeln verbleiben
2.1 Lichtschutzstoffe
Lichtschutzstoffe sind Stoffe, die UV-Strahlen bestimmter Wellenlänge absorbieren (UV-Filter) oder reflektieren. UV-Filter sind Stoffe in kosmetischen Lichtschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen. Diese UV-Filter dürfen anderen kosmetischen Mitteln in den angegebenen Grenzen und Voraussetzungen zugesetzt werden, wobei die Angabe des Lichtschutzfaktors entfallen darf. UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, werden von dieser Verordnung nicht erfaßt.
Stoffe, die UV-Strahlen reflektieren, sind in der Lage, UV-Strahlen hiedurch weitgehend von der Einwirkung auf die Haut abzuhalten.
2.2 Repellents
Repellents sind Stoffe, die in der Lage sind, Zecken oder bestimmte Insekten vom Menschen abzuhalten oder zu vertreiben.
Als „minimale effektive Dosis'' wird jene Repellentskonzentration angesehen, die mindestens zwei Stunden gegen eine bestimmte Tierart wirksam ist („MED 2'').
2.3 Hauttonisierend wirkende Stoffe und hautdurchblutungsfördernde Stoffe
Hauttonisierend wirkende Stoffe erfrischen durch ihre aktivierende Wirkung die Epidermis.
Hautdurchblutungsfördernde Stoffe beeinflussen die Hauttemperatur. Verstärkt durchblutungsfördernde Stoffe werden vornehmlich in Verbindung mit Massage zur Erhöhung der Hautdurchblutung angewendet.
2.4 Künstlich hautbräunende Stoffe
Die künstliche Bräunung der Haut beruht auf einer Reaktion zwischen dem Hautprotein und dem künstlich hautbräunenden Stoff ohne natürliche oder künstliche Bestrahlung mit UV-Strahlen.
2.5 Adstringierend wirkende Stoffe
Adstringierend wirkende Stoffe sind äußerlich anwendbare Stoffe, welche durch Reaktion mit dem Eiweiß der obersten Gewebsschichten zu einer Verdichtung des kolloidalen Gefüges, einer teilweisen oberflächigen Abdichtung der Haut (Eiweißfällung) und zu einer Komprimierung kleinster Kapillaren (blutstillende Wirkung) führen. Sie können die Hautflora beeinflussen, einige Stoffe wirken schweißhemmend.
2.6 Desodorierend wirkende Stoffe
Desodorierend wirkende Stoffe vermindern die Entstehung oder die Intensität von Körpergeruch, insbesondere durch schweißhemmende, antibakterielle, enzyminhibierende oder geruchsbindende Wirkung (Bildung von Einschlußverbindungen). Dies wird nicht nur durch Parfüm- oder Reinigungswirkung erreicht.
2.7 Keratolytisch und keratoplastisch wirkende Stoffe Keratolytisch und keratoplastisch wirkende Stoffe sind solche, die auf das Keratin oder auf die Kittsubstanz einzelner Keratinstränge einwirken.
2.8 Stoffe, die gegen Schuppen wirken
Stoffe, die gegen Schuppen wirken, werden Haarwaschmitteln oder Haarpflegemitteln zugesetzt, um den Schuppenbestand auf der Kopfhaut zu reduzieren. Ihre Schuppen-Reduktionswirkung muß aber stärker sein als die Wirkung der Haarwaschmittel oder Haarpflegemittel ohne die betreffenden pharmakologisch wirksamen Stoffe.
2.9 Stoffe, die Hautreizungen entgegenwirken
Stoffe, die Hautreizungen entgegenwirken, sind solche, die leichte Reizerscheinungen der Haut lindern. Sie dienen der Pflege der durch physikalische (zB Sonnenlicht) oder chemische Noxen (zB Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel), aber auch der durch Staub- und Schmutzeinwirkung und Urin beanspruchten und angegriffenen Haut.

Schlagworte

Härtebeständigkeit, Parfümwirkung, Waschmittel, Reinigungsmittel, Staubeinwirkung

Gesetzesnummer

10010974

Dokumentnummer

NOR12141007

Alte Dokumentnummer

N8199715849A