Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
Text
§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Dies gilt nicht für UV-Filter.Paragraph 2, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) für kosmetische Mittel ist gemäß Absatz 2, auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Dies gilt nicht für UV-Filter.
(2)Absatz 2,Die Anwendungsbereiche umfassen:
Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten
in Berührung kommen.
Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut
verbleiben.
Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt
werden oder die zum Teil auf der Haut, den
Haaren oder den Nägeln verbleiben.
(3)Absatz 3,Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich C.