Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.04.1996 bis 05.10.1999 — BGBl. Nr. 166/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.04.199605.10.1999 BGBl. Nr. 166/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.04.1996BGBl. Nr. 166/1996

Außerkrafttretensdatum

05.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) für kosmetische Mittel ist gemäß Absatz 2, auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Dies gilt nicht für UV-Filter.

  1. Absatz 2,Die Anwendungsbereiche umfassen:

Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten

                     in Berührung kommen.

Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut

                     verbleiben.

Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt

                     werden oder die zum Teil auf der Haut, den

                     Haaren oder den Nägeln verbleiben.

  1. Absatz 3,Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich C.

Gesetzesnummer

10010974

Dokumentnummer

NOR12139451

Alte Dokumentnummer

N8199654503J