Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstmengen erlaubt, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.Paragraph 4, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gemäß Paragraph eins, ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstmengen erlaubt, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt. Dies gilt nicht für UV-Filter sowie für den in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Nr. 11.15 angeführten Ethylalkohol.Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt. Dies gilt nicht für UV-Filter sowie für den in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) Nr. 11.15 angeführten Ethylalkohol.
(3)Absatz 3,Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge zugesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12139453
Alte Dokumentnummer
N8199654505J