Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Zulassungsbedingungen (Anwendungsbereich, Mengen, obligatorische besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise) sowie den in der Anlage 3 angeführten Reinheitskriterien entsprechend in Verkehr gebracht werden. Paragraph 5, Die mit den Stoffen der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Zulassungsbedingungen (Anwendungsbereich, Mengen, obligatorische besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise) sowie den in der Anlage 3 angeführten Reinheitskriterien entsprechend in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12139454
Alte Dokumentnummer
N8199654506J