Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. Die mit Stoffen der Anlagen 2 und 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) entsprechend in Verkehr gebracht werden. Paragraph 2, Die mit Stoffen der Anlagen 2 und 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in den Anlagen 2 und 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar) angeführten Beschränkungen (Einschränkungen und Bedingungen) entsprechend in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12139461
Alte Dokumentnummer
N8199654514J