Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Es ist verboten, andere Stoffe als jene der Anlage 3 (Anm.: Tabelle nicht darstellbar) als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln zu verwenden.Paragraph 3, (1) Es ist verboten, andere Stoffe als jene der Anlage 3 Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar) als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung der Stoffe der Anlage 3 (Anm.: Tabelle nicht darstellbar) als Konservierungsmittel ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstkonzentrationen erlaubt.Die Verwendung der Stoffe der Anlage 3 Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar) als Konservierungsmittel ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstkonzentrationen erlaubt.
Dokumentnummer
NOR12139462
Alte Dokumentnummer
N8199654515J