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§ 2 AAEV

Fassungen
ab 20.04.1996 — BGBl. Nr. 186/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute20.04.1996 BGBl. Nr. 186/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.04.1996BGBl. Nr. 186/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen

Paragraph 2,

Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß

  1. Ziffer eins
    Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
  2. Ziffer 2
    Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
  3. Ziffer 3
    die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
  4. Ziffer 4
    die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten wird;
  5. Ziffer 5
    Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR12139516

alte Dokumentnummer

N8199654656J