Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Abkürzung
1. AEV für kommunales Abwasser
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage D
Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß § 4 Abs. 5 für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der FremdüberwachungMindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung
Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2 | Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr |
1. Größenklasse I1. Größenklasse römisch eins | 1 |
2. Größenklasse II2. Größenklasse römisch zwei | 6 |
3. Größenklasse III3. Größenklasse römisch drei | 12 |
4. Größenklasse IV4. Größenklasse römisch vier | 12 |
| |
Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch eins der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen II bis IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60, III oder IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen römisch zwei bis römisch vier der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse römisch zwei größer als 1 000 EW60, römisch drei oder römisch vier der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Z 1 und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (§ 1 Abs. 4 Z 2) belastet ist.Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Ziffer eins und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2,) belastet ist.
Schlagworte
Abwasserkonservierung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12139579
alte Dokumentnummer
N8199655471J