Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
1. AEV für kommunales Abwasser
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12139572
alte Dokumentnummer
N8199655464J