Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.07.1996 bis 11.08.2014 — BGBl. Nr. 359/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.07.199611.08.2014 BGBl. Nr. 359/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nichteintragung in Liste für Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1996BGBl. Nr. 359/1996

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

Der Antrag gemäß Paragraph eins, muß folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des Antragstellers;
  2. Ziffer 2
    die genaue Identifizierung des Bestandteils, für den die Nichteintragung beantragt wird, dh.
    1. Litera a
      die CAS-, EINECS- und Colour-Index-Nummer, die chemische Bezeichnung, die IUPAC-Bezeichnung, die INCI-Bezeichnung, die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch, die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene international gebräuchliche Bezeichnung, sofern diese existieren;
    2. Litera b
      die ELINCS-Bezeichnung und die amtliche Nummer, die ihm im Fall einer Anmeldung gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16. August 1967, Seite 1., in der jeweils geltenden Fassung, zugeteilt wurde sowie Angaben darüber, ob eine vertrauliche Behandlung der Daten gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie beantragt und wie darüber entschieden wurde;
    3. Litera c
      den Namen des Grundstoffes, die Bezeichnung des verwendeten Pflanzen- bzw. Tierteils, die Bezeichnungen der Komponenten des Bestandteils, falls die unter Litera a und b genannten Bezeichnungen und Nummern nicht existieren;
  3. Ziffer 3
    die Bewertung der Sicherheit des Bestandteils für die menschliche Gesundheit bei Verwendung in dem kosmetischen Mittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e der Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1996,;
  4. Ziffer 4
    den vorgesehenen Gebrauch des Bestandteils, insbesondere die in der Anlage angeführten verschiedenen Produktkategorien, in denen er Verwendung finden soll;
  5. Ziffer 5
    eine ausführliche Rechtfertigung der Gründe, warum die Nichteintragung ausnahmsweise beantragt wird, beispielsweise auf Grund der Tatsache, daß
    1. Litera a
      der Bestandteil oder seine Funktion in dem zu vermarktenden kosmetischen Mittel weder in der Fachliteratur beschrieben wird noch der branchenüblichen Praxis entspricht;
    2. Litera b
      die Information trotz einer Patentanmeldung des Bestandteils oder seiner Verwendung noch nicht freigegeben ist;
    3. Litera c
      die Information, wäre sie bekannt, leicht zum Nachteil des Antragstellers zu kopieren wäre;
  6. Ziffer 6
    den Namen jedes Produktes, das den Bestandteil enthalten wird und sofern vorgesehen ist, im Europäischen Wirtschaftsraum verschiedene Namen zu verwenden, genaue Angaben zu jedem dieser Namen. Ist ein Produktname noch nicht bekannt, kann er zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch mindestens 15 Tage vor dem Inverkehrbringen, mitgeteilt werden. Wird der Bestandteil in mehreren Produkten verwendet, reicht ein Antrag aus, sofern die Produkte genau bezeichnet werden;
  7. Ziffer 7
    eine Erklärung aus der hervorgeht, ob für den Bestandteil, dessen Nichteintragung beantragt wird, bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ein Antrag gestellt wurde sowie Angaben darüber, wie dieser Antrag beurteilt wurde.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Pflanzenteil

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010983

Dokumentnummer

NOR12139620

Alte Dokumentnummer

N8199656531J