Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugelassen ist, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen Paragraph 9, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet,Vermehrungsgut nicht gemäß Paragraph 10, getrennt hält oder kennzeichnet,
Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verpackt ist, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder eine Plombe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht aufweist, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 13, ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des Paragraph 13, nicht entspricht, in Verkehr bringt,
Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt,Vermehrungsgut entgegen Paragraph 14, einführt,
als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in Paragraph 17, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40022984