Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 347/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 347/2020
Anl. 708.08.200631.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 291/2006
Anl. 706.09.199607.08.2006 BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 347/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 7

Etikett

A. Vorgeschriebene Angaben

  1. Ziffer eins
    „EG-Norm“; bei Verwendung als Pflanzenpass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 ist jedenfalls zusätzlich in der linken oberen Ecke die Fahne der Europäischen Union sowie in der rechten oberen Ecke die Wortfolge „Pflanzenpass /Plant Passport“ anzubringen;
  2. Ziffer 2
    Erzeugerland;
  3. Ziffer 3
    Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen;
  4. Ziffer 4
    Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennnummer;
  5. Ziffer 5
    Planzenart: „Vitis L.“;
  6. Ziffer 6
    Art des Vermehrungsgutes;
  7. Ziffer 7
    Kategorie;
  8. Ziffer 8
    Sorte und gegebenenfalls Klon – bei Veredlungen sind diese Angaben für Unterlage und Edelreiser erforderlich;
  9. Ziffer 9
    Bezugsnummer der Partie;
  10. Ziffer 10
    Menge;
  11. Ziffer 11
    Länge – nur bei Schnittreben, wobei sich diese Angabe auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie zu beziehen hat;
  12. Ziffer 12
    Erntejahr, wobei diese Angabe auch durch eine vierstellige durch Hervorhebung gekennzeichnete Jahreszahl im Rahmen der Ziffer 3, ausgeführt werden kann.

B. Mindestanforderungen

Das Etikett hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. Ziffer eins
    es hat unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar zu sein;
  2. Ziffer 2
    es hat an gut sichtbarer Stelle angebracht zu sein;
  3. Ziffer 3
    die vorgeschriebenen Angaben dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
  4. Ziffer 4
    die vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endabnehmer:

  1. Ziffer eins
    Mehr als 1 Stück:
    Die für das Etikett vorgeschriebene Angabe gemäß lit. A Ziffer 10, hat zu lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“;
  2. Ziffer 2
    Einzelreben:
    Folgende Angaben gemäß lit. A sind nicht erforderlich:
    „6 Art des Vermehrungsgutes“
    „7 Kategorie“
    „9 Bezugsnummer der Partie“
    „10 Menge“
    „11 Länge“
    „12 Erntejahr“.

D. Farben

  1. Ziffer eins
    weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut,
  2. Ziffer 2
    weiß bei Basisvermehrungsgut,
  3. Ziffer 3
    blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und
  4. Ziffer 4
    dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.
Handelt es sich bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall hat das Etikett anzugeben, dass es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.

E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen:

Können die Anforderungen an Aufbereitung und Etikettierung nicht erfüllt werden, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    das Vermehrungsgut ist in getrennten Partien zu halten, die in geeigneter Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen auszuweisen sind;
  2. Ziffer 2
    das amtliche Etikett ist fakultativ;
  3. Ziffer 3
    jeder Partie des Vermehrungsgutes hat ein Begleitdokument beizuliegen, das folgende Bedingungen zu erfüllen hat:
    1. Litera a
      das Begleitdokument ist in zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) auszustellen;
    2. Litera b
      das Exemplar für den Empfänger hat die Lieferung während des Versandes zu begleiten;
    3. Litera c
      die Begleitdokumente sind mindestens 18 Monate aufzubewahren;
    4. Litera d
      das Begleitdokument hat folgende erforderliche Angaben zu enthalten:
      1. Sub-Litera, a, a
        Versender,
      2. Sub-Litera, b, b
        laufende Nummer,
      3. Sub-Litera, c, c
        Lieferdatum,
      4. Sub-Litera, d, d
        Empfänger und
      5. Sub-Litera, e, e
        die Angaben gemäß lit. A Ziffer eins bis 10,

Schlagworte

Anerkennungsstelle

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40225707