Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
ANFORDERUNGEN, DENEN PFLANZENTEILE GENÜGEN MÜSSEN
1. Populus sp.
1.1 Die Partien haben mindestens 95 vH Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit zu enthalten. Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesundheitszustandskriterien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.
1.2 Beschaffenheit und Gesundheitszustand
Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit sind Pflanzenteile anzusehen,
deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,
die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung, übermäßige Krümmung, aufweisen,
die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,
die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
die teilweise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt ist,
die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindert, aufweisen.
Die unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Kriterien sind weder auf Wurzelstecklinge noch auf Grünstecklinge anzuwenden.
1.3 Mindestgrößen
Die Größenkriterien sind nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und Grünstecklinge, anzuwenden.
Mindestlänge: 20 Zentimeter,
Mindestdurchmesser am dünneren Ende:
Klasse 1/EWG - 8 Millimeter
Klasse 2/EWG - 10 Millimeter
Andere forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus
Die Partien haben mindestens 95 vH Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit zu enthalten. Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit sind Pflanzenteile anzusehen,
die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,
die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,
die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen für Kulturschnitte,
die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.
Alle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten.
Schlagworte
Beschaffenheitszustandskriterie