Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 227.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

ANHANG römisch zwei

ANFORDERUNGEN, DENEN PFLANZENTEILE GENÜGEN MÜSSEN

1. Populus sp.

1.1 Die Partien haben mindestens 95 vH Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit zu enthalten. Die einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesundheitszustandskriterien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.

1.2 Beschaffenheit und Gesundheitszustand

Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit sind Pflanzenteile anzusehen,

  1. Litera a
    die nicht verholzt sind,
  2. Litera b
    deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,
  3. Litera c
    die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung, übermäßige Krümmung, aufweisen,
  4. Litera d
    die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,
  5. Litera e
    die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
  6. Litera f
    die teilweise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt ist,
  7. Litera g
    die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
  8. Litera h
    die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindert, aufweisen.
Die unter den Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Kriterien sind weder auf Wurzelstecklinge noch auf Grünstecklinge anzuwenden.

1.3 Mindestgrößen

Die Größenkriterien sind nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und Grünstecklinge, anzuwenden.

  • Strichaufzählung
    Mindestlänge: 20 Zentimeter,
  • Strichaufzählung
    Mindestdurchmesser am dünneren Ende:
    Klasse 1/EWG - 8 Millimeter
    Klasse 2/EWG - 10 Millimeter

  1. Ziffer 2
    Andere forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus
Die Partien haben mindestens 95 vH Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit zu enthalten. Als nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit sind Pflanzenteile anzusehen,
  1. Litera a
    die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,
  2. Litera b
    die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,
  3. Litera c
    die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,
  4. Litera d
    die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen für Kulturschnitte,
  5. Litera e
    die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,
  6. Litera f
    die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.
Alle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten.

Schlagworte

Beschaffenheitszustandskriterie

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139853

Alte Dokumentnummer

N8199658128J