Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 427.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

ANHANG römisch vier

ANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR

GEWINNUNG VON „AUSGEWÄHLTEM VERMEHRUNGSGUT'' BESTIMMT IST

A. Bestände

  1. Ziffer eins
    Ausgangsmaterial: Vorzugsweise sind als Ausgangsmaterial autochthone oder bereits bewährte nicht autochthone Bestände zuzulassen.
  2. Ziffer 2
    Lage: Die Bestände haben von schlechten Beständen der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, genügend weit entfernt zu liegen. Das Merkmal der Lage ist besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht autochthon sind.
  3. Ziffer 3
    Homogenität: Die Bestände haben eine normale, individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale aufzuweisen.
  4. Ziffer 4
    Angepaßtheit: Die Bestände haben an die vorherrschenden ökologischen Bedingungen des Herkunftsgebiets ausreichend angepaßt zu sein.
  5. Ziffer 5
    Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines der ausschlaggebenden Merkmale für die Zulassung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die unter gleichen ökologischen Bedingungen als durchschnittlich angesehene Massenleistung.
  6. Ziffer 6
    Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen, sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggebendes Merkmal sein.
  7. Ziffer 7
    Form: Die Bestände haben besonders günstige morphologische Merkmale aufzuweisen, die insbesondere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms, der Stellung und Feinheit der Äste und der natürlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst selten sein.
  8. Ziffer 8
    Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit: Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein und an ihrem Standort eine möglichst gute Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie gegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen.
  9. Ziffer 9
    Stammzahl: Die Bestände haben eine oder mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit besteht, zu umfassen. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.
  10. Ziffer 10
    Alter: Die Bestände haben in möglichst großem Umfang Bäume zu enthalten, die ein Alter erreicht haben, das eine klare Beurteilung der oben genannten Merkmale gestattet.
  11. Ziffer 11
    Kategorie „Erhöhte genetische Vielfalt'': Bestände, die hinsichtlich Ausgangsmaterial, Lage, Gesundheitszustand, Widerstandsfähigkeit und Größe besondere Anforderungen erfüllen.

B. Samenplantagen

Bei Samenplantagen muß eine ausreichende Gewähr dafür bestehen, daß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.

C. Klone

  1. Ziffer eins
    Die Ziffer 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A finden entsprechende Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Die Klone haben nach ihren Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar zu sein.
  3. Ziffer 3
    Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen beruhen oder durch ausreichend lange Versuche dargetan sein.

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139855

Alte Dokumentnummer

N8199658130J