Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 627.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

ANHANG römisch sechs

ANFORDERUNGEN AN DIE VERGLEICHSPRÜFUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON

AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON „GEPRÜFTEM VERMEHRUNGSGUT''

BESTIMMT IST

1. Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial sind unter Beiziehung der Forstlichen Bundesversuchsanstalt derart zu planen, einzuleiten und durchzuführen und die Ergebnisse so auszuwerten, daß ein objektiver Vergleich des dabei geprüften Vermehrungsguts untereinander und mit einem oder vorzugsweise mit mehreren im voraus ausgewählten Standards erreicht wird.
  2. Ziffer 2
    Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß das Vermehrungsgut einschließlich der Standards für das zu prüfende Ausgangsmaterial repräsentativ ist.
  3. Ziffer 3
    Wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, daß das Vermehrungsgut nicht wenigstens
    • Strichaufzählung
      den Identitätsmerkmalen des Ausgangsmaterials entspricht, so ist es auszuschließen;
    • Strichaufzählung
      den Resistenzmerkmalen des Ausgangsmaterials gegenüber wirtschaftlich erheblichen Schadorganismen entspricht, so kann es ausgeschlossen werden.

  1. Ziffer 2
    Prüfungsanordnung

  1. Ziffer eins
    Das Vermehrungsgut ist in der Baumschule und in der Feldpflanzung in Wiederholungen und mit zufallsmäßiger Verteilung so auszubringen, daß die verschiedenen Ursachen der Varianzen von Erbgut und Umwelt und deren Interaktionen sowie Versuchsfehler kontrolliert werden können.
  2. Ziffer 2
    Die einzelnen Parzellen haben eine ausreichende Anzahl von Bäumen zu enthalten, damit die spezifischen Eigenschaften jedes Vermehrungsguts bewertet werden können.
  3. Ziffer 3
    Ausgangsmaterial und Wiederholungen haben in ausreichender Zahl vorhanden zu sein, damit ein zufriedenstellender Grad an statistischer Genauigkeit gewährleistet ist.

  1. Ziffer 3
    Behandlung der Prüfungen

  1. Ziffer eins
    Das Vermehrungsgut einschließlich der Standards ist während der Dauer der Prüfung gleich zu behandeln; das schließt ein die Behandlung von generativem und vegetativem Vermehrungsgut in der Baumschule sowie die Anlage und die Behandlung der Feldpflanzung selbst im Hinblick auf Düngung, Verband, Ästung und jede andere Methode und Maßnahme des Anbaus und der Pflege.
  2. Ziffer 2
    Das bei der Durchforstung angewandte Verfahren hat der Entwicklung des jeweiligen Vermehrungsguts Rechnung zu tragen.

  1. Ziffer 4
    Anforderungen an das zu prüfende Vermehrungsgut einschließlich

der Standards

  1. Ziffer eins
    Das Ausgangsmaterial
    • Strichaufzählung
      ist hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit, Zusammensetzung und angemessener Abschirmung gegen Fremdbestäubung genau zu beschreiben;
    • Strichaufzählung
      hat in einem Alter und in einem Entwicklungsstadium zu sein, bei denen man eine angemessene Repräsentanz der wesentlichen Eigenschaften bei der Nachkommenschaft erwarten kann.
  2. Ziffer 2
    Generatives Vermehrungsgut ist
    • Strichaufzählung
      in Jahren guter Blüte und guter Fruchtbildung zu ernten, sofern nicht künstliche Bestäubung vorgenommen worden ist;
    • Strichaufzählung
      nach Methoden zu ernten, die gewährleisten, daß die gewonnenen Proben repräsentativ sind.
  3. Ziffer 3
    Vegetatives Vermehrungsgut hat auf vegetativem Wege von einem Einzelindividuum abzustammen.

  1. Ziffer 5
    Zusätzliche Anforderungen für Standards

  1. Ziffer eins
    Die Standards haben in dem Gebiet, in dem die Prüfung durchgeführt wird, möglichst ausreichend lange bekannt zu sein. Sie haben sich grundsätzlich aus Vermehrungsgut zusammenzusetzen, das sich zu Beginn der Prüfung unter den für die Zulassung in Betracht gezogenen ökologischen Gegebenheiten für forstwirtschaftliche Zwecke bewährt hat. Sie haben soweit wie möglich von zugelassenem Ausgangsmaterial abzustammen.
  2. Ziffer 2
    Bei generativem Vermehrungsgut können auch Klone oder Nachkommen von kontrollierter Bestäubung als Standards verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Es sind möglichst mehrere Standards zu benutzen. In begründeten Notfällen kann ein Standard durch solches, den Prüfungen unterworfenes Vermehrungsgut ersetzt werden, das am geeignetsten erscheint.
  4. Ziffer 4
    Die gleichen Standards sind bei einer möglichst großen Anzahl von Prüfungen zu verwenden.

  1. Ziffer 6
    Zu prüfende Merkmale

  1. Ziffer eins
    Folgende Merkmale sind zu prüfen:
    • Strichaufzählung
      Identitätsmerkmale, die das Ausgangsmaterial betreffen,
    • Strichaufzählung
      Verhaltensmerkmale,
    • Strichaufzählung
      Produktionsmerkmale.
  2. Ziffer 2
    Die Identitätsmerkmale, die das Ausgangsmaterial betreffen, sind in Form einer ausreichend detaillierten Kurzbeschreibung anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Die Prüfung der Verhaltens- und Produktionsmerkmale hat sich in der Regel auf die Wüchsigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Resistenz gegenüber solchen abiotischen Faktoren und Schadorganismen, die wirtschaftlich erheblich sind, zu erstrecken. Darüber hinaus sind weitere Merkmale, die im Hinblick auf das gesteckte Ziel als wichtig angesehen werden, zu prüfen und entsprechend den ökologischen Gegebenheiten des Gebiets zu beurteilen, in dem die Prüfung durchgeführt wird.

  1. Ziffer 7
    Analyse der Ergebnisse und Beurteilung

  1. Ziffer eins
    Die die Verhaltens- und Produktionsmerkmale betreffenden Ergebnisse der Prüfung sind getrennt für jedes gemäß Ziffer 6 Punkt 3, beurteilte Merkmal in Zahlen anzugeben. Diese Merkmale sind einzeln zu beurteilen.
  2. Ziffer 2
    Bei jedem Vermehrungsgut hat die Analyse zu einer Einstufung für jedes Verhaltens- und Produktionsmerkmal sowie für jeden geprüften Standort zu führen. Dabei sind die Mittelwerte und gegebenenfalls die Streuung anzugeben.
    Das Signifikanzniveau der Unterschiede ist anzugeben. Der absolute wie relative Unterschied ist soweit wie möglich in genetischer Überlegenheit in bezug auf den Standardwert auszudrücken.
    Das Alter des Vermehrungsguts zum Zeitpunkt der Beurteilung des Merkmals ist anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Es ist eine statistisch signifikante (95 vH-Niveau) und wirtschaftliche Überlegenheit gegenüber den Standards für mindestens ein gemäß Ziffer 6 Punkt 3, beurteiltes Merkmal nachzuweisen. Ist eine signifikante Überlegenheit nur bei einem Merkmal nachweisbar, so müssen die Werte von mindestens zwei weiteren gemäß Ziffer 6 Punkt 3, beurteilten Merkmalen zumindest die Mittelwerte der Standards für diese beiden Merkmale erreichen. Gemäß Ziffer 6 Punkt 3, beurteilte Merkmale, die eine signifikante Unterlegenheit (95 vH-Niveau) gegenüber den entsprechenden Merkmalen der Standards aufweisen, sind genau anzugeben. Es muß jedoch angegeben werden, ob ihre Auswirkungen durch günstige Merkmale ausgeglichen werden können.
  4. Ziffer 4
    Hat die Prüfung zum Ziel, Ausgangsmaterial hinsichtlich eines Merkmals zuzulassen, das für das Überleben unter extremen ökologischen Gegebenheiten wesentlich ist, so brauchen die anderen Merkmale dem Mittelwert der Standards nicht zu entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Prüfungsmethode und Einzelheiten der erzielten Ergebnisse sind jedermann zugänglich zu machen, der ein berechtigtes Interesse daran nachweist.

8. Frühdiagnosen

Untersuchungen früher Entwicklungsstadien in der Baumschule, im Gewächshaus und im Labor sind als brauchbare Frühdiagnosen zulässig, wenn nachweisbar ist, daß zwischen den Werten der im frühen und im späteren Entwicklungsstadium beurteilten Merkmale eine enge Beziehung besteht.

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139857

Alte Dokumentnummer

N8199658132J