Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung
§ 10. (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 20 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 mindestens je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 mindestens je 25 Bäume zu beernten.Paragraph 10, (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 20 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 25 Bäume zu beernten.
(2)Absatz 2,In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,
bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(3)Absatz 3,In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich,
bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
zur gleicher Zeit geblüht haben und auch fruchten.
(4)Absatz 4,In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
Dokumentnummer
NOR12139846
Alte Dokumentnummer
N8199658121J