Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1027.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

Erfordernisse bei der Saatgutbeerntung

Paragraph 10, (1) In Beständen sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 20 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 10 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mindestens je 50 Bäume, bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, mindestens je 25 Bäume zu beernten.

  1. Absatz 2,In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich,
    2. Ziffer 2
      bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen
    zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.
  2. Absatz 3,In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich,
    2. Ziffer 2
      bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften
    zur gleicher Zeit geblüht haben und auch fruchten.
  3. Absatz 4,In Klonsamenplantagen und Sämlingssamenplantagen sind mindestens 20 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt'' sind mindestens 50 Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139846

Alte Dokumentnummer

N8199658121J