Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
Text
Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Saatgutbeerntung
§ 11. (1) Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum bis zu einer Obergrenze von 50 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, bis zu einer Obergrenze von 25 Bäumen bei den Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Begleitschein an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.Paragraph 11, (1) Anläßlich der Ernte von Saatgut hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum bis zu einer Obergrenze von 50 Bäumen bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, bis zu einer Obergrenze von 25 Bäumen bei den Baumarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Begleitschein an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden.
(2)Absatz 2,Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen:
1. Abies alba, Picea abies und Picea sitchensis ....... 1 Zapfen
2. Larix decidua, Larix leptolepis, Pinus cembra, Pinus
nigra, Pinus strobus und Pinus sylvestris .......... 3 Zapfen
3. Alnus glutinosa .................................... 5 Zäpfchen
4. Quercus petraea, Quercus robur und Quercus rubra ... 5 Samen
5. sonstige Laubbäume ................................. 25 Samen.
(3)Absatz 3,Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.