Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
Text
Begleitschein
§ 12. (1) Der Begleitschein ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:Paragraph 12, (1) Der Begleitschein ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:
weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge);
rosa für die Forstliche Bundesversuchsanstalt;
gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde;
blau für den Waldbesitzer.
(2)Absatz 2,Der Begleitschein hat folgende Angaben zu enthalten:
- laufende Nummer
- Land, Bezirk
- Zulassungszeichen
- Eigentümer der Zulassungseinheit
- Revier/Waldort
- Abteilung/Katastralgemeinde/Parzellennummer
- Seehöhe
- Erntemenge - Zapfen/Fruchtstände
- Samen/Früchte
- Ernteverfahren - Handsammlung
- Netze
- Sauger
- Anzahl der Proben bei Einzelbaumbeerntungen (falls Zahl unter 50)
- bei Beerntung in Samenplantagen Nachweis der Blühbeobachtungen
und Anzahl der beernteten Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften
- Angaben zur genetischen Vielfalt (erhöht/nicht erhöht)
- Ernteunternehmer
- Datum der Beerntung
- erster Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb/Klenge)
- Bestätigung der Behörde (Stempel/Unterschrift) über die
Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen
Vermehrungsgutgesetzes durch den Ernteunternehmer.