Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Einfuhr aus Drittländern
§ 14. Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis nach dem Muster der Anlage VII oder von einem gleichwertigen Zeugnis begleitet ist. Paragraph 14, Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis nach dem Muster der Anlage römisch sieben oder von einem gleichwertigen Zeugnis begleitet ist.
Dokumentnummer
NOR12139850
Alte Dokumentnummer
N8199658125J