Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone (bulk
propagation)
§ 2. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Wuchsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.Paragraph 2, (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Wuchsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur erteilt werden, wenn
mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, daß alle Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,
höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und
höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und
in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenproduktionsbetriebs die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12139838
Alte Dokumentnummer
N8199658113J