Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut''
§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' sind in Anhang IV festgelegt.Paragraph 4, (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' sind in Anhang römisch vier festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' sind in Anhang V festgelegt.Die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' sind in Anhang römisch fünf festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12139840
Alte Dokumentnummer
N8199658115J