Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut''

Paragraph 5, (1) Die Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut'' sind in Anhang römisch sechs festgelegt.

  1. Absatz 2,Ausgangsmaterial der Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut'' kann auf Grund vorläufiger Ergebnisse von Vergleichsprüfungen für die Dauer von höchstens zehn Jahren auch dann zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen nicht ausreichender Prüfungsdauer bestimmte Merkmale nicht abschließend beurteilt werden können und
    2. Ziffer 2
      beabsichtigt und - etwa durch Anlage der Feldprüfung - erkennbar ist, daß die Vergleichsprüfung bis zur abschließenden Beurteilung dieser Merkmale und bis zur Entscheidung über eine endgültige Zulassung des Ausgangsmaterials fortgeführt werden soll.
  2. Absatz 3,Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut darf weiters nur unter den in Absatz 4 bis 6 festgelegten Voraussetzungen zugelassen werden.
  3. Absatz 4,Die Beschreibung der Klone hat Angaben über Herkunft und Ursprung des Bestands, in dem die Ausgangspflanze des Klons ausgelesen wurde, und gegebenenfalls über das Geschlecht des Klons zu enthalten. Soweit es sich um gezüchtete Klone handelt, müssen die Abstammung, die Herkunft und - falls bekannt - der Ursprung der Elternbäume, der Züchter und das Jahr der Kreuzung, aus der die Ausgangspflanze hervorgegangen ist, angegeben werden.
  4. Absatz 5,Es ist sicherzustellen, daß sich die Zulassung bei Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone auf bestimmte Pflanzen an einem oder mehreren bestimmten Orten bezieht. Zusätzlich kann auch die Verwendung von Klonen und Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone, die vegetativ aus dem zugelassenen Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort hervorgegangen und mit dem Ausgangsmaterial an einem bestimmten Ort identisch sind, als Ausgangsmaterial zugelassen werden.
  5. Absatz 6,Für Populus sp. ist die Zulassung von Klonmischungen und Einzelklonen bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Für alle anderen Baumarten und deren Arthybriden richtet sich die Dauer der Zulassung von Klonmischungen nach Paragraph eins, Absatz 5 und 6,

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139841

Alte Dokumentnummer

N8199658116J