Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Verbringung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut'' und „Geprüftem
Vermehrungsgut'' aus anderen Mitgliedstaaten
§ 6. (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' und „Geprüftes Vermehrungsgut'' darf aus anderen Mitgliedstaaten nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage VII begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses gemäß Anlage VII spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.Paragraph 6, (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' und „Geprüftes Vermehrungsgut'' darf aus anderen Mitgliedstaaten nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage römisch sieben begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses gemäß Anlage römisch sieben spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Vermehrungsgut darf bis zum Ablauf des zweiten auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht werden.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann die in Abs. 2 genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten ist.Der Landeshauptmann kann die in Absatz 2, genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten ist.
Dokumentnummer
NOR12139842
Alte Dokumentnummer
N8199658117J