Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

Verbringung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut'' und „Geprüftem

Vermehrungsgut'' aus anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 6, (1) „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' und „Geprüftes Vermehrungsgut'' darf aus anderen Mitgliedstaaten nur dann in das Bundesgebiet verbracht werden, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage römisch sieben begleitet ist. Der Empfänger hat der am Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben nach dem Muster des Zeugnisses gemäß Anlage römisch sieben spätestens einen Monat nach Ankunft der Sendung bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugte Vermehrungsgut darf bis zum Ablauf des zweiten auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials folgenden Kalenderjahrs nicht in das Bundesgebiet verbracht werden.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann die in Absatz 2, genannte Zweijahresfrist auf Antrag abkürzen, wenn durch die Verwendung des Vermehrungsguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirtschaft zu befürchten ist.

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139842

Alte Dokumentnummer

N8199658117J