Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Verbringung von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen''
aus anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.Paragraph 7, (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.
(2)Absatz 2,Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn esFür Vermehrungsgut gemäß Absatz eins, ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es
der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' dient und
für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt.
(3)Absatz 3,Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.Für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen.Die Anbaueignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12139843
Alte Dokumentnummer
N8199658118J