Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

Verbringung von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen''

aus anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 7, (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in das Bundesgebiet verbracht werden.

  1. Absatz 2,Für Vermehrungsgut gemäß Absatz eins, ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es
    1. Ziffer eins
      der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut'' oder „Geprüftes Vermehrungsgut'' dient und
    2. Ziffer 2
      für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt.
  2. Absatz 3,Für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf eine Bewilligung überdies nur dann erteilt werden, wenn hiezu eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.
  3. Absatz 4,Die Anbaueignung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu prüfen.

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139843

Alte Dokumentnummer

N8199658118J