Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Bewilligung und Kontrolle
§ 8. (1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.Paragraph 8, (1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung der Bewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2 Z 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zum Gegenstand haben.Die Bewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes erforderlich ist. So können Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes zum Gegenstand haben.
(4)Absatz 4,Die Vorschreibungen gemäß Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.Die Vorschreibungen gemäß Absatz 3, hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 15 anzuwenden. Die Inverkehrbringung von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist Paragraph 15, anzuwenden. Die Inverkehrbringung von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsanstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
(6)Absatz 6,Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
zu verständigen.
(7)Absatz 7,Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Bestimmungsort zu begeben und zu prüfen, ob zu der Sendung die Bewilligung vorliegt. Bei Vorliegen der Bewilligung hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das Pflanzgut
mit den Angaben in der Bewilligung übereinstimmt,
gemäß § 11 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes gekennzeichnet ist,gemäß Paragraph 11, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes gekennzeichnet ist,
den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
gesund, von guter Wuchsform und - bei Pflanzen - von guter Bewurzelung ist.
(8)Absatz 8,Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten, oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(9)Absatz 9,Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(10)Absatz 10,„Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen'' darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 8 Abs. 5 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes).„Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen'' darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Absatz 7, ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (Paragraph 8, Absatz 5, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (Paragraph 9, Absatz 4, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes).
(11)Absatz 11,Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen von „Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen'' nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12139844
Alte Dokumentnummer
N8199658119J