Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Verbringung in andere Mitgliedstaaten
§ 9. (1) Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf in andere Mitgliedstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage VII, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.Paragraph 9, (1) Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes darf in andere Mitgliedstaaten nur dann verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage römisch sieben, das von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgestellt wurde, begleitet ist.
(2)Absatz 2,Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes ist Abs. 1 insoweit anzuwenden, als nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ein Zeugnis erforderlich ist.Für Vermehrungsgut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes ist Absatz eins, insoweit anzuwenden, als nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes ein Zeugnis erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12139845
Alte Dokumentnummer
N8199658120J