Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.02.2001 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.02.200113.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

                                                           Anhang II

   KRITERIEN IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG SOWIE MIKROBIOLOGISCHE

                             KRITERIEN

I. Kriterien in Bezug auf die Zusammensetzung

____________________________________________________________________

                                               Verhältnis zwischen

                                   Fettgehalt     Kollagen und

                                                  Fleischeiweiß

____________________________________________________________________

- mageres Hackfleisch/Faschiertes    <=  7%          <= 12

- reines Rinderhackfleisch/

  Faschiertes                        <= 20%          <= 15

- Hackfleisch/Faschiertes mit

  Schweinefleisch                    <= 30%          <= 18

- Hackfleisch/Faschiertes von

  anderen Tieren                     <= 25%          <= 15

____________________________________________________________________

römisch zwei. Mikrobiologische Kriterien

Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bewertungsmethoden Hackfleisch/Faschiertes den folgenden Kriterien entspricht:

____________________________________________________________________

                                    M hoch a)          m  hoch b)

____________________________________________________________________

Aerobe mesophile Keime

n hoch c) = 5; c hoch d) = 2     5 x 10 hoch 6/g    5 x 10 hoch 5/g

____________________________________________________________________

Escherichia coli

n = 5; c = 2                     5 x 10 hoch 2/g          50/g

____________________________________________________________________

Salmonellen

n = 5; c = 0                        nicht feststellbar in 10 g

____________________________________________________________________

Staphylococcus aureus

n = 5; c = 2                     5 x 10 hoch 3/g       10 hoch 2/g

____________________________________________________________________

hoch a) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse

            gelten nicht als zufriedenstellend; wobei Folgendes

            gilt:

            M = 10 m bei Zählung im festen Medium und

            M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium.

hoch b) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als

            zufriedenstellend gelten.

hoch c) n = Zahl der Einheiten der Probe.

hoch d) c = Zahl der Einheiten der Probe, die Werte zwischen m und M

            ergeben.

Die Ergebnisse der mikrobiologischen Analysen sind wie folgt zu bewerten:

A. Bei aeroben mesophilen Keimen, Escherichia coli und Staphylococcus aureus nach einem Schema mit drei Verseuchungsklassen, und zwar

  • Strichaufzählung
    eine Klasse bis zum Grenzwert m,
  • Strichaufzählung
    eine Klasse zwischen dem Grenzwert m und dem Grenzwert M,
  • Strichaufzählung
    eine Klasse über dem Grenzwert M.

  1. Ziffer eins
    Die Qualität der Partie gilt als
    1. Litera a
      zufriedenstellend, wenn alle festgestellten Werte höchstens 3 m bei einem festen Medium oder 10 m bei einem flüssigen Medium betragen;

      b) annehmbar, wenn die festgestellten Werte zwischen

          i) 3 m und 10 m (= M) bei einem festen Medium,

         ii) 10 m und 30 m (= M) bei einem flüssigen Medium liegen

         und das Verhältnis c/n höchstens 2/5 beträgt, wenn n = 5

         und c = 2 ist, oder bei einem anderen gleichwertigen oder

         höheren Wirksamkeitsgrad, der vom Rat nach dem Verfahren

         des Artikels 19 der Richtlinie 394L0065 auf Vorschlag der

         Kommission anzuerkennen ist.

  1. Ziffer 2
    Die Qualität der Partie gilt als nicht zufriedenstellend,
    • Strichaufzählung
      in allen Fällen, in denen höhere Werte als M festgestellt werden,
    • Strichaufzählung
      wenn das Verhältnis c/n höher als 3 ist.
Wenn jedoch letztere Schwelle bei aeroben Mikroorganismen bei +30 Grad C überschritten wird, während die übrigen Kriterien eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung.

Auf jeden Fall ist das Erzeugnis als toxisch oder verdorben anzusehen, wenn die Verseuchung den Mikrobengrenzwert S erreicht, der im Allgemeinen auf m x 10 hoch 3 festgesetzt ist.

Bei Staphylococcus aureus darf dieser Wert S zu keinem Zeitpunkt 5 x 10 hoch 4 überschreiten.

Die mit den Analyseverfahren zusammenhängenden Toleranzen gelten nicht für die Werte M und S.

B. Bei Salmonellen nach einem Schema mit zwei Verseuchungsklassen, bei denen es keine Toleranz gibt und wie folgt festgelegt sind:

  • Strichaufzählung
    "nicht feststellbar in": das Ergebnis gilt als zufriedenstellend,
  • Strichaufzählung
    "vorhanden in": das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend.

Anmerkung

Anlage nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR40016323