Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Inverkehrbringen von Faschiertem innerhalb Österreichs
§ 4. (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs darf Faschiertes in Verkehr gebracht werden, dasParagraph 4, (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs darf Faschiertes in Verkehr gebracht werden, das
aus Fleisch von Tieren gemäß § 3 Abs. 1 oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurde undaus Fleisch von Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurde und
in Herstellungsbetrieben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 gewonnen wurde, die über die im Anhang Kapitel 1 genannten Räume verfügen.in Herstellungsbetrieben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen wurde, die über die im Anhang Kapitel 1 genannten Räume verfügen.
(2)Absatz 2,Für Faschiertes, das ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht wird, gelten die Bestimmungen des § 3 mit folgenden Abweichungen:Für Faschiertes, das ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, mit folgenden Abweichungen:
Abweichend von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 6 darf es auch in Fahrzeugen befördert werden, die mit keiner Temperaturregistrierung ausgestattet sind;Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, darf es auch in Fahrzeugen befördert werden, die mit keiner Temperaturregistrierung ausgestattet sind;
abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 lit. A darf es auch in einem nach § 20 Abs. 7 der Frischfleisch-Hygieneverordnung registrierten Tiefkühlhaus gelagert worden sein; die Entbeinung darf auch bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung durchgeführt worden sein;abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lit. A darf es auch in einem nach Paragraph 20, Absatz 7, der Frischfleisch-Hygieneverordnung registrierten Tiefkühlhaus gelagert worden sein; die Entbeinung darf auch bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung durchgeführt worden sein;
abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genügt eine Abkühlung auf +4 Grad C oder weniger, und die Abkühlung darf auch länger als eine Stunde dauern, sofern im Hinblick auf die tatsächlich benötigte Zeit aus veterinärhygienischer Sicht keine Bedenken bestehen;abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genügt eine Abkühlung auf +4 Grad C oder weniger, und die Abkühlung darf auch länger als eine Stunde dauern, sofern im Hinblick auf die tatsächlich benötigte Zeit aus veterinärhygienischer Sicht keine Bedenken bestehen;
wenn das Faschierte von Geflügel oder Wild stammt, so muß es tiefgekühlt in den Verkehr gebracht werden; dieses Faschierte unterliegt hinsichtlich der mikrobiologischen Untersuchungen den gleichen Bestimmungen wie Faschiertes, das zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist;
das Faschierte ist gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zu kennzeichnen;das Faschierte ist gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5 und Paragraph 27 b, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zu kennzeichnen; die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Z 4 sind nicht erforderlich, wenn das Faschierte ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Z 5 gekennzeichnet ist.die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Ziffer 4, sind nicht erforderlich, wenn das Faschierte ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Ziffer 5, gekennzeichnet ist.
Dokumentnummer
NOR12139912
Alte Dokumentnummer
N8199658225J