Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1997 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 401.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 520/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Inverkehrbringen von Faschiertem innerhalb Österreichs

Paragraph 4, (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs darf Faschiertes in Verkehr gebracht werden, das

  1. Ziffer eins
    aus Fleisch von Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurde und
  2. Ziffer 2
    in Herstellungsbetrieben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen wurde, die über die im Anhang Kapitel 1 genannten Räume verfügen.
  1. Absatz 2,Für Faschiertes, das ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, darf es auch in Fahrzeugen befördert werden, die mit keiner Temperaturregistrierung ausgestattet sind;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lit. A darf es auch in einem nach Paragraph 20, Absatz 7, der Frischfleisch-Hygieneverordnung registrierten Tiefkühlhaus gelagert worden sein; die Entbeinung darf auch bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung durchgeführt worden sein;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genügt eine Abkühlung auf +4 Grad C oder weniger, und die Abkühlung darf auch länger als eine Stunde dauern, sofern im Hinblick auf die tatsächlich benötigte Zeit aus veterinärhygienischer Sicht keine Bedenken bestehen;
    4. Ziffer 4
      wenn das Faschierte von Geflügel oder Wild stammt, so muß es tiefgekühlt in den Verkehr gebracht werden; dieses Faschierte unterliegt hinsichtlich der mikrobiologischen Untersuchungen den gleichen Bestimmungen wie Faschiertes, das zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist;
    5. Ziffer 5
      das Faschierte ist gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5 und Paragraph 27 b, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zu kennzeichnen;
    6. Ziffer 6
      die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Ziffer 4, sind nicht erforderlich, wenn das Faschierte ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Ziffer 5, gekennzeichnet ist.

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR12139912

Alte Dokumentnummer

N8199658225J