Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.2001 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 501.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

In den Handel bringen von Fleischzubereitungen

Paragraph 5, (1) Fleischzubereitungen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen aus frischem Fleisch (nicht aber aus Fleisch von Einhufern) hergestellt worden sein, das
    1. Litera a
      in Betrieben gewonnen wurde, die zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind und das gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes oder gemäß Anhang römisch eins Kapitel 5
      Ziffer 2, der Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,, gekennzeichnet wurde, oder
    2. Litera b
      aus Betrieben in Drittländern stammt, die zum Import in die EU zugelassen wurden und das Fleisch der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen wurde.
    Handelt es sich in den Fällen der Litera a und b um Schweinefleisch, so muß es einer Untersuchung auf Trichinen oder einer Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen unterzogen worden sein.
  2. Ziffer 2
    Sie müssen in einem Betrieb nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, hergestellt worden sein, der
    1. Litera a
      den Anforderungen des Anhanges römisch eins Kapitel 3 entspricht und
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten” veröffentlicht ist.
  3. Ziffer 3
    Sie müssen aus Fleisch hergestellt worden sein, das - wenn es tiefgekühlt ist - innerhalb von höchstens 18 Monaten nach der Schlachtung bei Rindfleisch, innerhalb von höchstens zwölf Monaten bei Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Kaninchenfleisch sowie bei Fleisch von Zuchtwild und innerhalb von höchstens sechs Monaten bei Fleisch der übrigen Tierarten verwendet worden ist. Ein Entbeinen von Schweine- und Schaffleisch nach dem Auftauen unmittelbar vor der Herstellung von Fleischzubereitungen ist dann gestattet, wenn hiefür die notwendigen hygienischen Voraussetzungen gegeben sind.
  4. Ziffer 4
    Sie müssen verpackt sein und im Hinblick auf das Inverkehrbringen
    1. Litera a
      in gekühlter Form so schnell als möglich eine Kerntemperatur von +2 Grad C oder weniger bei Fleischzubereitungen aus Faschiertem, von +7 Grad C oder weniger bei Zubereitungen aus frischem Fleisch, von +4 Grad C oder weniger bei Zubereitungen aus Geflügelfleisch und von +3 Grad C oder weniger bei Zubereitungen, die Schlachtnebenprodukte enthalten, erreicht haben, oder
    2. Litera b
      in tiefgekühlter Form so schnell als möglich eine Kerntemperatur von -18 Grad C oder weniger erreicht haben.
  1. Absatz 2,Fleischzubereitungen müssen zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Absatz eins, folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 4 hergestellt worden sein.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen gemäß Paragraph 8 und entsprechend den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 5 kontrolliert worden sein.
    3. Ziffer 3
      Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert sein.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und gelagert worden sein.
    5. Ziffer 5
      Sie müssen gemäß Anhang römisch eins Kapitel 9 befördert worden sein.
    6. Ziffer 6
      Sie müssen für den Versand in andere Mitgliedstaaten der EU mit der Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Anhanges römisch fünf versehen sein.
  2. Absatz 3,Die aus Faschiertem von Schlachttieren gewonnenen Fleischzubereitungen - ausgenommen frische Würste und Wurstbrät - dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des Paragraph 3, entsprechen. „Frische Würste” sind rohe, gewürzte und ungepökelte Würste, die keinem weiteren Haltbarmachungsverfahren unterzogen werden (zum Beispiel rohe Bratwürste).
  3. Absatz 4,Fleischzubereitungen dürfen nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
  4. Absatz 5,Die Ausnahmen für Betriebe, die dem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung unterliegen, sind für diese Betriebe auch dann anwendbar, wenn sie Fleischzubereitungen herstellen.

Schlagworte

Ziegenfleisch

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR40016314