Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Eigenkontrolle
§ 7. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriften dieser Verordnung in allen Stufen der Herstellung der Erzeugnisse einzuhalten. Zu diesem Zweck hat der genannte Verantwortliche nach folgenden Grundsätzen eines HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ein System zur Überwachung der kritischen Punkte im Prozeßablauf der Herstellung einzurichten und einzuhalten:Paragraph 7, (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriften dieser Verordnung in allen Stufen der Herstellung der Erzeugnisse einzuhalten. Zu diesem Zweck hat der genannte Verantwortliche nach folgenden Grundsätzen eines HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ein System zur Überwachung der kritischen Punkte im Prozeßablauf der Herstellung einzurichten und einzuhalten:
Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Herstellungsbetriebes;
Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten können;
Festlegung, welche dieser Punkte für die Lebensmittelsicherheit kritisch sind - „kritische Punkte”;
Feststellung und kontinuierliche Durchführung wirksamer Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte;
Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lebensmittel, der kritischen Kontrollpunkte und der Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Prozesse im Herstellungsbetrieb.
(2)Absatz 2,Weiters sind Eigenkontrollen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:
Durchführung von Kontrollen bei den Ausgangsprodukten, die in den Betrieb gelangen, um zu gewährleisten, daß die Enderzeugnisse die Kriterien der Anhänge II und IV erfüllen;Durchführung von Kontrollen bei den Ausgangsprodukten, die in den Betrieb gelangen, um zu gewährleisten, daß die Enderzeugnisse die Kriterien der Anhänge römisch zwei und römisch vier erfüllen;
Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;
Entnahme der Proben und Veranlassung der Analyse dieser Proben in einem Laboratorium gemäß Abs. 5 Z 1;Entnahme der Proben und Veranlassung der Analyse dieser Proben in einem Laboratorium gemäß Absatz 5, Ziffer eins,;
Aufbewahrung schriftlicher oder sonst registrierter Aufzeichnungen über die gemäß Z 3 durchgeführten Probenentnahmen und Analysen zum Zwecke der Vorlage bei behördlichen Kontrollen;Aufbewahrung schriftlicher oder sonst registrierter Aufzeichnungen über die gemäß Ziffer 3, durchgeführten Probenentnahmen und Analysen zum Zwecke der Vorlage bei behördlichen Kontrollen;
die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren aufzubewahren - außer für gekühlte Erzeugnisse; bei diesen beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Monate nach Ablauf des Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums des Erzeugnisses.
Zweifelsfreie Dokumentation einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise bei der Genußtauglichkeitskennzeichnung, insbesondere bei den Etiketten mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen;
Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich bei der Laboranalyse oder anhand anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht;
bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für die menschliche Gesundheit Rücknahme der unter technisch vergleichbaren Umständen hergestellten und möglicherweise mit demselben Risiko verbundenen Waren vom Markt; diese vom Markt genommenen Waren haben so lange unter Aufsicht und Überwachung der Behörde zu verbleiben, bis sie unschädlich beseitigt oder für andere Zwecke als zum menschlichen Genuß verwendet werden oder nach Genehmigung des Landeshauptmannes so aufbereitet wurden, daß ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muß zum Zweck der Überwachung auf der Umhüllung des Erzeugnisses sichtbar und leserlich folgendes angeben: die Temperatur, bei der das Erzeugnis befördert und gelagert werden muß; bei tiefgekühlten Erzeugnissen das Mindesthaltbarkeitsdatum; bei gekühlten Erzeugnissen das Verbrauchsdatum. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993, und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, bleiben hievon unberührt.Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muß zum Zweck der Überwachung auf der Umhüllung des Erzeugnisses sichtbar und leserlich folgendes angeben: die Temperatur, bei der das Erzeugnis befördert und gelagert werden muß; bei tiefgekühlten Erzeugnissen das Mindesthaltbarkeitsdatum; bei gekühlten Erzeugnissen das Verbrauchsdatum. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1994,, bleiben hievon unberührt. (4)Absatz 4,Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muß ein Schulungsprogramm für das Personal erstellen und durchführen, mit dem es befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepaßten Bedingungen für eine hygienisch einwandfreie Produktion zu entsprechen; es sei denn, das betreffende Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.
(5)Absatz 5,Für mikrobiologische Untersuchungen gilt folgendes:
Mikrobiologische Untersuchungen sind bei Faschiertem, das gemäß § 3 in den Handel gebracht werden soll, bei Faschiertem von Wild oder Geflügel und bei Zubereitungen aus Faschiertem, die gemäß § 5 in den Handel gebracht werden sollen, an jedem Produktionstag durchzuführen. Bei Faschiertem, das gemäß § 4 in Verkehr gebracht werden soll (außer bei Faschiertem von Wild oder Geflügel) und bei Fleischzubereitungen, die nicht aus Faschiertem bestehen und die gemäß § 5 in den Handel gebracht werden, sowie bei Fleischzubereitungen, die gemäß § 6 in Verkehr gebracht werden sollen, sind die mikrobiologischen Untersuchungen mindestens einmal wöchentlich durchzuführen. Die Untersuchungen sind von den nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigten Anstalten oder nach den §§ 42, 49 und 50 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, berechtigten Anstalten beziehungsweise Personen vorzunehmen.Mikrobiologische Untersuchungen sind bei Faschiertem, das gemäß Paragraph 3, in den Handel gebracht werden soll, bei Faschiertem von Wild oder Geflügel und bei Zubereitungen aus Faschiertem, die gemäß Paragraph 5, in den Handel gebracht werden sollen, an jedem Produktionstag durchzuführen. Bei Faschiertem, das gemäß Paragraph 4, in Verkehr gebracht werden soll (außer bei Faschiertem von Wild oder Geflügel) und bei Fleischzubereitungen, die nicht aus Faschiertem bestehen und die gemäß Paragraph 5, in den Handel gebracht werden, sowie bei Fleischzubereitungen, die gemäß Paragraph 6, in Verkehr gebracht werden sollen, sind die mikrobiologischen Untersuchungen mindestens einmal wöchentlich durchzuführen. Die Untersuchungen sind von den nach Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigten Anstalten oder nach den Paragraphen 42, 49 und 50 des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, berechtigten Anstalten beziehungsweise Personen vorzunehmen. Die für die Analyse entnommene Probe muß aus fünf Einheiten bestehen und für die Tagesproduktion repräsentativ sein. Die Proben von Fleischzubereitungen sind aus der Tiefe der Probe nach dem Sengen der Oberfläche zu entnehmen.
Die mikrobiologischen Untersuchungen sind nach Verfahren durchzuführen, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch erprobt sind, insbesondere nach solchen, die in den Richtlinien der EU oder in sonstigen internationalen Normen niedergelegt sind.
Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind für das Faschierte und für aus Faschiertem hergestellte Fleischzubereitungen - ausgenommen frische Würste und gewürztes Faschiertes - nach den in Anhang II festgelegten Bewertungskriterien und für andere Fleischzubereitungen nach den Kriterien des Anhanges IV auszuwerten.Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind für das Faschierte und für aus Faschiertem hergestellte Fleischzubereitungen - ausgenommen frische Würste und gewürztes Faschiertes - nach den in Anhang römisch zwei festgelegten Bewertungskriterien und für andere Fleischzubereitungen nach den Kriterien des Anhanges römisch vier auszuwerten.
Im Falle eines Streites in Angelegenheiten des Handels gelten die EN-Analysenmethoden als Referenzmethoden.
(6)Absatz 6,Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vorschreiben. Gegen derartige Vorschreibungen ist eine Berufung nicht zulässig.
Schlagworte
Prüfverfahren, Reinigungsmethode
Dokumentnummer
NOR40016319