Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 499/2004Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2004,
Text
ANHANG 2
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Genußtauglichkeitsbescheinigung
für importierte Eiprodukte
gemäß § 9 der Eiprodukteverordnung
Versandland: ........................................................
Zuständiges Ministerium: ............................................
Ausstellende Behörde: ...............................................
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Eiproduktes mit Angabe der Tierart: ....................
Art der Verpackung *1): ........................................
Anzahl der Packstücke der Sendung: .............................
Menge des Inhalts je Packstück nach Volumen oder Gewicht *1): ..
Kennzeichnung der Sendung: .....................................
Losnummer(n): ..................................................
Anzahl der Packstücke je Los: ..................................
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Absenders: ..............................
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers: .............................
Art und Kennzeichen des Transportmittels *2): ..................
Die Ware wird versandt
von ........................
(Versandort)
nach .......................
(Bestimmungsort)
IV. Angaben zur Behandlung der Ware
Name und Anschrift des Betriebes: ..............................
Art der Behandlung: ............................................
Zeitpunkt der Behandlung: ......................................
Verwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe: ...................
Prozentualer Eianteil (sofern Zusatzstoffe oder andere
Lebensmittel beigegeben werden): ...............................
V. Bescheinigung
Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die
vorstehend bezeichnete Ware
1. aus einem Betrieb stammt, der dem § 9 der
Eiprodukteverordnung entspricht,
2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukteverordnung
hergestellt, behandelt und befördert worden ist.
................................................................
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
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*1) Besteht eine Sendung aus Packstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt anzugeben.
*2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.