Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
05.10.1996 bis 20.12.2004 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 205.10.199620.12.2004 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 499/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 499/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           ANHANG 2

                                                         ------------

                   Genußtauglichkeitsbescheinigung

                     für importierte Eiprodukte

                  gemäß § 9 der Eiprodukteverordnung

Versandland: ........................................................

Zuständiges Ministerium: ............................................

Ausstellende Behörde: ...............................................

  I. Angaben zur Identifizierung der Ware

     Art des Eiproduktes mit Angabe der Tierart: ....................

     Art der Verpackung *1): ........................................

     Anzahl der Packstücke der Sendung: .............................

     Menge des Inhalts je Packstück nach Volumen oder Gewicht *1): ..

     Kennzeichnung der Sendung: .....................................

     Losnummer(n): ..................................................

     Anzahl der Packstücke je Los: ..................................

II. Herkunft der Ware

     Name und Anschrift des Absenders: ..............................

III. Bestimmung der Ware

     Name und Anschrift des Empfängers: .............................

     Art und Kennzeichen des Transportmittels *2): ..................

     Die Ware wird versandt

                                         von ........................

                                                   (Versandort)

                                         nach .......................

                                                 (Bestimmungsort)

IV. Angaben zur Behandlung der Ware

     Name und Anschrift des Betriebes: ..............................

     Art der Behandlung: ............................................

     Zeitpunkt der Behandlung: ......................................

     Verwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe: ...................

     Prozentualer Eianteil (sofern Zusatzstoffe oder andere

     Lebensmittel beigegeben werden): ...............................

  V. Bescheinigung

     Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die

     vorstehend bezeichnete Ware

     1. aus einem Betrieb stammt, der dem § 9 der

        Eiprodukteverordnung entspricht,

     2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukteverordnung

        hergestellt, behandelt und befördert worden ist.

     ................................................................

          (Ort und Datum)    (Dienstsiegel)    (zuständige Behörde)

---------------------------------------------------------------------

*1) Besteht eine Sendung aus Packstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt anzugeben.

*2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.

Schlagworte

Hilfsstoff

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139932

Alte Dokumentnummer

N8199658260J