Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Referenzlabor
§ 10. (1) Das Referenzlabor für Rückstandsuntersuchungen ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien.Paragraph 10, (1) Das Referenzlabor für Rückstandsuntersuchungen ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe dieses Referenzlabors ist es, die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach § 50 LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Untersuchungen auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer und hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Reinigungsmitteln und anderen schädlichen Stoffen bzw. Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern können oder durch die der Genuß der Eiprodukte bedenklich für die menschliche Gesundheit werden könnte, durchführen und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz darüber zu berichten.Die Aufgabe dieses Referenzlabors ist es, die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Untersuchungen auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer und hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Reinigungsmitteln und anderen schädlichen Stoffen bzw. Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern können oder durch die der Genuß der Eiprodukte bedenklich für die menschliche Gesundheit werden könnte, durchführen und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz darüber zu berichten.