Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Kontrollnummer
§ 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben bei der zuständigen Behörde eine Meldung abzugeben. Dabei sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat bei bestehenden Betrieben längstens bis 31. Dezember 1996 zu erfolgen; bei Inbetriebnahme eines Betriebes vor dieser.Paragraph 7, (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben bei der zuständigen Behörde eine Meldung abzugeben. Dabei sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat bei bestehenden Betrieben längstens bis 31. Dezember 1996 zu erfolgen; bei Inbetriebnahme eines Betriebes vor dieser.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.