Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.10.1996 bis 20.12.2004 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 921.12.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 905.10.199620.12.2004 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Import aus Drittstaaten

Paragraph 9, Der Import von Eiprodukten aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch in dem von der Europäischen Gemeinschaft erstellten Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten zulassen, angeführt sind, ist nur dann zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Import durch zugelassene Betriebe, die von der Europäischen Gemeinschaft in ein Verzeichnis aufgenommen werden, erfolgt und die Sendung von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs 2 oder
  2. Ziffer 2
    sofern ein Verzeichnis zugelassener Betriebe nicht vorliegt, die Sendung jedenfalls von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs 2
begleitet ist.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139927

Alte Dokumentnummer

N8199658255J