Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Farbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1996Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
ANHANG II ANHANG römisch zwei
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WAREN, DIE KEINE FARBSTOFFZUSÄTZE ENTHALTEN DÜRFEN, ES SEI DENN,
DIES IST GEMÄSS ANHANG III, ANHANG IV ODER ANHANG V ZULÄSSIGDIES IST GEMÄSS ANHANG römisch drei, ANHANG römisch vier ODER ANHANG römisch fünf ZULÄSSIG
(Die in Anhang II verwendeten Bezeichnungen beeinträchtigen nicht den „carry over'' Grundsatz in den Fällen, in denen Erzeugnisse Bestandteile mit Farbstoffen enthalten, die für sich genommen zulässig sind) (Die in Anhang römisch zwei verwendeten Bezeichnungen beeinträchtigen nicht den „carry over'' Grundsatz in den Fällen, in denen Erzeugnisse Bestandteile mit Farbstoffen enthalten, die für sich genommen zulässig sind)
Jegliches in Flaschen abgefülltes oder verpacktes Wasser
Milch, teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert)
Fermentierte Milch (nicht aromatisiert)
Haltbar gemachte Milchsorten gemäß der Richtlinie 76/118/EWG (nicht aromatisiert)
Buttermilch (nicht aromatisiert)
Obers/Sahne und Obers-/Sahnepulver (nicht aromatisiert)
Öle und Fette tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Eier und Eiprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG
Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Stärkeerzeugnisse
Brot und ähnliche Erzeugnisse
Zucker, einschließlich sämtlicher Mono- und Disaccharide
Tomatenmark und Tomatenkonserven
Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Richtlinie 93/77/EWG sowie Gemüsesaft
Obst, Gemüse (einschließlich Kartoffeln) und Pilze, konserviert oder getrocknet; Obst, Gemüse (einschließlich Kartoffeln) und Pilze, behandelt
Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 79/693/EWG, Creme de pruneaux
Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten
Kakaoerzeugnisse und Schokoladenbestandteile in Schokoladeerzeugnissen gemäß der Richtlinie 73/241/EWG
Röstkaffee, Tee, Zichorie; Tee- und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgußzubereitungen sowie Mischungen und tassenfertige Mischungen dieser Erzeugnisse
Salz, Salzsubstitute, Gewürze und Gewürzmischungen
Korn, Kornbrand, Obstspirituosen, Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudia aus Kreta, Tsipouro aus Mazedonien, Tsipouro aus Thessalien, Tsipouro aus Tyrnavos, Eau-de-vie de marc Marque nationale luxembourgeoise, Eau de vie de seigle Marque nationale luxembourgeoise, und London Gin gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
Sambuca, Maraschino und Mistra gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 1180/91
Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder
Malz- und Malzerzeugnisse
Gereifter und ungereifter Käse (nicht aromatisiert)
Butter aus Schaf- und Ziegenmilch
Dokumentnummer
NOR12139948
Alte Dokumentnummer
N8199658316J