Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Farbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 333/2011Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§. 3. Farbstoffe sind auch zulässig:Paragraph 3, Farbstoffe sind auch zulässig:
in zusammengesetzten Waren, die nicht im Anhang II angeführt sind, wenn der Farbstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oderin zusammengesetzten Waren, die nicht im Anhang römisch zwei angeführt sind, wenn der Farbstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR12139939
Alte Dokumentnummer
N8199658307J