Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Farbstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 333/2011Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Werden gefärbte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Farbstoff hinzuweisen; bei Farbstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR12139943
Alte Dokumentnummer
N8199658311J