Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.10.2011 bis 12.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 919.10.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 909.10.199618.10.2011 BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Farbstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.10.2011

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Waren, ausgenommen solchen, die gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen sind, ist der Zusatz von Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder „mit Lebensmittelfarbstoff“ bzw. „mit Farbstoffen“ oder „mit Lebensmittelfarbstoffen“ kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die in Paragraph 5, angeführten Anwendungen von Farbstoffen sowie für Waren, die von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden. Zusätzlich sind die gemäß Artikel 24, in Verbindung mit Anhang römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe genannten Angaben kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2,Die Angabe gemäß Absatz eins, ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann, anzubringen.

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010991

Dokumentnummer

NOR40132231