Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
12.01.2011 bis 12.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 112.01.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Anl. 109.02.200811.01.2011 § → § BGBl. II Nr. 51/2008
Anl. 113.07.200508.02.2008 § → § BGBl. II Nr. 212/2005
Anl. 116.01.199912.07.2005 § → § BGBl. II Nr. 21/1999
Anl. 107.08.199815.01.1999 § → § BGBl. II Nr. 257/1998
Anl. 111.10.199606.08.1998 BGBl. Nr. 547/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Süßungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2011

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch eins

1

E 420

Sorbit

i) Sorbit

ii) Sorbitsirup

 

E 421

Mannit

 

E 953

Isomalt

 

E 965

Maltit

i) Maltit

ii) Maltitsirup

 

E 966

Lactit

 

E 967

Xylit

 

E 968

Erythrit

2

E 950

Acesulfam K (Acesulfam)

3

E 951

Aspartam

4

E 952 *1)

Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat)

5

E 954 *1)

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin)

6

E 957

Thaumatin

7

E 959

Neohesperidin DC

8

E 955

Sucralose

9

E 962 *5)

Aspartam-Acesulfamsalz

10

E 961

Neotam

Ware

Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l *1) *2) *5)

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2)

 

350

600

250

80

 

30

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2)

 

350

600

250

80

 

50

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2)

 

350

600

250

80

 

30

300

350 (a)

-,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2)

 

 

 

 

100

 

 

 

 

- Bier brennwertvermindert *2)

 

25

25

 

 

 

10

10

25 (b)

- Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol;

- „Biere de table/Tafelbier/Table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen,,Obergäriges Einfachbier'';

- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH;

- dunkles Bier nach Art,,oud bruin'';

für alle Biere gilt *4)

 

350

600

 

80

 

10

250

350 (a)

- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2)

 

350

600

250

80

 

30

250

350 (a)

- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15%

 

350

600

 

80

 

30

250

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Zuckerwaren ohne Zuckerzu-

satz

*3)

500

1000

 

500

50

100

1000

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis

*3)

 

 

 

 

 

 

 

 

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

*3)

500

2000

 

500

50

100

800

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

*3)

1000

2000

 

300

 

150

1000

1000 (a)

- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform

 

500

 

 

 

 

 

200

 

- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

 

2500

6000

 

3000

 

400

2400

2500 (a)

- stark aromatisierte Rachenerfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz

 

 

2000

 

 

 

 

1000

 

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide

*3)

 

 

 

 

 

 

 

 

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20%

 

1200

1000

 

100

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-,

Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

*3)

1000

1000

500

200

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren

*3)

 

 

 

 

 

 

 

 

- Essoblaten

 

2000

1000

 

800

 

 

800

1000 (b)

- Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz

 

2000

 

 

800

 

50

800

 

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

*3)

800

800

 

100

50

50

320

800 (b)

- Kaugummi ohne Zuckerzusatz

*3)

2000

5500

 

1200

50

400

3000

2000 (a)

- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

*3)

1000

1000

1000

200

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

 

350

1000

1000

200

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

 

350

1000

250

200

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind

*3)

 

 

 

 

 

 

 

 

- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

 

200

300

 

160

 

100

180

200 (a)

- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren

 

200

300

 

160

 

30

120

200 (a)

- „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

 

350

500

 

100

 

50

200

500 (b)

- Saucen

*3)

350

350

 

160

 

50

450

350 (b)

- Brennwertverminderte Suppen *2)

 

110

110

 

110

 

50

45

110 (b)

- Feinkostsalat

 

350

350

 

160

 

50

140

350 (b)

- Senf

*3)

350

350

 

320

 

50

140

350 (b)

- Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke

*3)

 

 

 

 

 

 

 

 

- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

*3)

1000

1700

1600

170

 

150

700

1000(a)

- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998, idgF

 

450

800

400

240

 

100

320

450 (a)

- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, idgF

 

450

1000

400

200

 

100

400

450 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, in fester Form

*3)

500

2000

500

500

 

100

800

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, in flüssiger Form

 

350

600

400

80

 

50

240

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

 

2000

5500

1250

1200

400

400

2400

2000 (a)

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

*2) Bei den mit *2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 5

*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).

EG-Nr.

Name

Lebensmittel

Höchstmengen

„E 961

Neotam

 

 

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

20 mg/l

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis

20 mg/l

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten

32 mg/kg

 

 

Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

18 mg/kg

 

 

Süßwaren ohne Zuckerzusatz

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

65 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

65 mg/kg

 

 

Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz

Essoblaten

60 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

32 mg/kg

 

 

Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

200 mg/kg

 

 

Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

65 mg/kg

 

 

Kaugummi ohne Zuckerzusatz

250 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform

15 mg/kg

 

 

Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, idgF, unterliegen

20 mg/l

 

 

Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-%

20 mg/l

 

 

Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-%

20 mg/l

 

 

„Bière de table/Tafelbier/Table beer“ (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen „obergäriges Einfachbier“

20 mg/l

 

 

Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH

20 mg/l

 

 

Dunkles Bier der Art „oud bruin“

20 mg/l

 

 

Brennwertvermindertes Bier

1 mg/l

 

 

Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

26 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

32 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

32 mg/kg

 

 

Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

10 mg/kg

 

 

Feinkostsalat

12 mg/kg

 

 

Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren

10 mg/kg

 

 

Brennwertverminderte Suppen

5 mg/l

 

 

Saucen

12 mg/kg

 

 

Senf

12 mg/kg

 

 

Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

55 mg/kg

 

 

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998, idgF

26 mg/kg

 

 

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, idgF

32 mg/kg

 

 

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, in flüssiger Form

20 mg/kg

 

 

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, in fester Form

60 mg/kg

 

 

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

185 mg/kg

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010992

Dokumentnummer

NOR40125936