Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
11.10.1996 bis 06.12.1996 — BGBl. Nr. 547/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 311.10.199606.12.1996 BGBl. Nr. 547/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Süßungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

11.10.1996BGBl. Nr. 547/1996

Außerkrafttretensdatum

06.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

SECHSTE RICHTLINIE 95/32/EG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1995

über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer

Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/32/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8

Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/768/EWG sieht amtliche Kontrollen der kosmetischen Mittel vor, mit denen sichergestellt werden soll, daß die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Zusammensetzung der kosmetischen Mittel vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Alle erforderlichen Analysemethoden sollten so rasch wie möglich festgelegt werden. Verschiedene Methoden wurden bereits mit der Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission (3), geändert durch Richtlinie 87/143/EWG (4), mit der Richtlinie 82/434/EWG der Kommission (5), geändert durch Richtlinie 90/207/EWG (6), und mit den Richtlinien 83/514/EWG (7), 85/490/EWG (8) und 93/73/EWG (9) der Kommission festgelegt.

Die Methoden zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Benzoesäure, 4-Hydroxybenzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure und Propionsäure in kosmetischen Mitteln sowie zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether, Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether in kosmetischen Mitteln stellen eine sechste Etappe dar. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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(1) Amtsblatt Nummer L 262 vom 27. 9. 1976, Seite 169.

(2) Amtsblatt Nummer L 181 vom 15. 7. 1994, Seite 31.

(3) Amtsblatt Nummer L 383 vom 31. 12. 1980, Seite 27.

(4) Amtsblatt Nummer L 57 vom 27. 2. 1987, Seite 56.

(5) Amtsblatt Nummer L 185 vom 30. 6. 1982, Seite 1.

(6) Amtsblatt Nummer L 108 vom 28. 4. 1990, Seite 92.

(7) Amtsblatt Nummer L 291 vom 24. 10. 1983, Seite 9.

(8) Amtsblatt Nummer L 295 vom 7. 11. 1985, Seite 30.

(9) Amtsblatt Nummer L 231 vom 14. 9. 1993, Seite 34.

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der amtlichen Kontrolle der kosmetischen Mittel

  • Strichaufzählung
    der Nachweis und die quantitative Bestimmung von Benzoesäure, 4-Hydroxybenzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure und Propionsäure,
  • Strichaufzählung
    der Nachweis und die quantitative Bestimmung von Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether, Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether
nach den im Anhang beschriebenen Methoden erfolgen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 1995

                                               Für die Kommission

                                                  Emma BONINO

                                              Mitglied der Kommission

                           ----------

Gesetzesnummer

10010992

Dokumentnummer

NOR12139965

Alte Dokumentnummer

N8199658348J