Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
11.10.1996 bis 21.12.2016 — BGBl. Nr. 548/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 111.10.199621.12.2016 BGBl. Nr. 548/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährkaseine und Nährkaseinate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.10.1996BGBl. Nr. 548/1996

Außerkrafttretensdatum

21.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

ANHANG römisch eins

METHODEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Verwaltungsvorschriften
  2. eins Punkt eins
    Personal
    Die Probenahme soll von einer mit den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften qualifizierten und zugelassenen Person vorgenommen werden.
  3. eins Punkt 2
    Verschließen und Etikettieren der Proben
    Jede offizielle Probe wird am Ort der Entnahme verschlossen, versiegelt und gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats gekennzeichnet.
  4. eins Punkt 3
    Parallelproben
    Für die Analysen sind mindestens zwei gleiche, repräsentative Proben gleichzeitig zu entnehmen. Vorbehaltlich der noch auszuarbeitenden Gemeinschaftsbestimmungen hängt die Anzahl der zu entnehmenden Proben von den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ab. Die Proben sind dem Laboratorium so bald wie möglich nach der Probenahme zuzusenden.
  5. eins Punkt 4
    Bericht
    Der Probe ist ein Entnahmebericht beizufügen, der gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats aufgestellt wird.
  6. Ziffer 2
    Geräte für die Probenahme
  7. 2 Punkt eins
    Eigenschaften
    Alle Geräte müssen für die Probenahme geeignet sein und keine Veränderungen der Probe bewirken, die die Analyseergebnisse beeinflussen. Die Verwendung von Geräten aus rostfreiem Stahl wird empfohlen.
    Alle Oberflächen sollen glatt und frei von Kratzern und alle Ecken abgerundet sein. Die Geräte für die Probenahme müssen den Anforderungen entsprechen, die für jedes der zu prüfenden Erzeugnisse festgelegt sind.
  8. Ziffer 3
    Probebehälter
  9. 3 Punkt eins
    Eigenschaften
    Die Behälter und die Verschlüsse für Proben sollen aus Werkstoffen bestehen und so gestaltet sein, daß die Probe angemessen gegen jede mögliche Veränderung geschützt ist, die das Ergebnis der nachfolgenden Analysen oder Untersuchungen beeinflussen kann. Zu den geeigneten Werkstoffen gehören Glas, einige Metalle und einige Kunststoffe. Der Behälter sollte vorzugsweise undurchsichtig sein. Wenn lichttransparente Behälter benutzt werden, sollen diese mit Inhalt an einem dunklen Ort aufbewahrt werden.
    Die Behälter und die Verschlüsse müssen sauber und trocken sein.
    Die Form und das Fassungsvermögen der Behälter müssen den Anforderungen entsprechen, die für das zu prüfende Erzeugnis festgelegt sind.
    Einweg-Kunststoffbehälter, Behälter aus mit Aluminiumfolie beschichtetem Kunststoff und geeignete Kunststoffbeutel mit entsprechenden Verschlüssen können benutzt werden.
    Andere Behälter als Plastikbeutel müssen dicht verschlossen werden können, entweder mit einem geeigneten Stopfen oder durch Metall- oder Kunststoff-Schraubkappen, die erforderlichenfalls mit einer feuchtigkeitsdichten, unlöslichen, nicht-absorbierenden und fettresistenten Kunststoffbeschichtung ausgekleidet sind, so daß jede Beeinflussung des Geruchs, des Geschmacks, der Eigenschaften oder Zusammensetzung der Probe vermieden wird.
    Werden Stopfen verwendet, so sollen diese aus nicht-absorbierendem geruchlosem Material bestehen.
  10. Ziffer 4
    Technik der Probenahme
    Der Probenbehälter soll unmittelbar nach der Probenahme verschlossen werden.
  11. Ziffer 5
    Aufbewahrung und Lagerung von Proben
    Die Lagertemperatur vor dem Transport der Proben der verschiedenen Kaseine und Kaseinate soll 25º C nichtüberschreiten.
  12. Ziffer 6
    Beförderung der Proben
    Die Proben sollen so rasch wie möglich nach der Probenahme (nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden) zu dem Untersuchungslabor befördert werden. Während der Beförderung sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung durch gasförmige Kontaminationen, direktes Sonnenlicht und Temperaturen von mehr als 25º C zu vermeiden.

römisch zwei. METHODE – PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

  1. Ziffer eins
    Zweck und Anwendungsbereich
    Diese Methode beschreibt die Probenahme von
    • Strichaufzählung
      Säurenährkaseinen,
    • Strichaufzählung
      Labnährkaseinen,
    • Strichaufzählung
      Nährkaseinaten.
  2. Ziffer 2
    Geräte
    Siehe Ziffer 2 der Allgemeinen Bestimmungen.
  3. 2 Punkt eins
    Probenahmesonden, die ausreichend lang sind, um bis zum
    Grund der das Erzeugnis enthaltenden Behälter durchzudringen. Probenahmesonden, die der Beschreibung in Teil römisch drei zu diesem Anhang entsprechen.
  4. 2 Punkt 2
    Löffel oder Spatel mit breitem Blatt
  5. 2 Punkt 3
    Probenbehälter
    Siehe Ziffer 3 der Allgemeinen Bestimmungen.
  6. Ziffer 3
    Durchführung
  7. 3 Punkt eins
    Allgemein
    Es sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Aufnahme von Luftfeuchtigkeit durch den Inhalt des das Erzeugnis enthaltenden Behälters vor und während der Probenahme für die Analyse möglichst gering zu halten. Der Behälter für das Erzeugnis wird nach der Probenahme wieder sorgfältig verschlossen.
  8. 3 Punkt 2
    Durchführung

3.2.1. Probenahme für chemische Analyse

Die zu entnehmende Probemenge soll mindestens 200 g betragen.
Die saubere und trockene Probenahmesonde wird durch das Erzeugnis hindurchgeführt, erforderlichenfalls wird hierzu der Behälter geneigt oder auf die Seite gelegt. Die Öffnung der Sonde wird nach unten gerichtet, das Einführen soll gleichmäßig erfolgen. Wenn die Sonde den Boden des Behälters erreicht, wird sie um 180 Grad gedreht, wieder herausgezogen und der Inhalt in den Probenbehälter eingefüllt. Für die Menge von 200 g sind eine oder mehrere Entnahmen vorzunehmen. Sobald die genügende Probemenge gesammelt ist, wird der Probenbehälter sofort verschlossen.

3.2.2. Probenahme von kleinen Verkaufspackungen

Eine unbeschädigte, ungeöffnete Verkaufspackung wird zur Probenahme verwendet. Möglichst sind ein oder mehrere Verkaufspackungen derselben Partie oder derselben Kennzeichennummer zu nehmen, um eine Probe von mindestens 200 g zu erhalten.
Wenn es erforderlich ist, Instant-Eigenschaften zu bestimmen, ist dieses Probenahmeverfahren stets anzuwenden.

3.2.3. Erhaltung, Lagerung und Beförderung der Probe

Siehe Ziffern 5 und 6 der Allgemeinen Bestimmungen.

römisch drei. SONDEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

  1. Ziffer eins
    Sondenarten
    Typ A: lang,
    Typ B: kurz,
    (siehe Abbildung).
  2. Ziffer 2
    Geräte
    Blatt und Halterung sollten aus polienem Metall, möglichst aus rostfreiem Stahl bestehen.
    Der Griff der langen Sonde sollte vorzugsweise aus rostfreiem Stahl angefertigt sein.
    Die Kurzsonde sollte mit einem abnehmbaren Griff aus Holz oder Kunststoff versehen sein, der mit einem Bajonettverschluß auf die eigentliche Sonde aufgesetzt wird.
  3. Ziffer 3
    Fertigungsweise
  4. 3 Punkt eins
    Form, Material und Endbearbeitung sollten dem Gerät solche Eigenschaften geben, daß es leicht gereinigt und erforderlichenfalls sterilisiert werden kann.
  5. 3 Punkt 2
    Der hervorstehende Rand des Sondenblatts des Typs A soll genügend scharf sein, um als Schaber dienen zu können.
  6. 3 Punkt 3
    Die Spitze des Sondenblatts muß hinreichend scharf sein, um die Probenahme zu erleichtern.
  7. Ziffer 4
    Hauptabmessungen
    Die Sonden sollen den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Maßen mit einer Toleranz von 10% entsprechen:

(Abmessungen in mm)

 

Typ A – lang

Typ B – kurz

Länge des Sondenblatts

800

400

Dicke des Metalls des Blatts

1 bis 2

1 bis 2

Innendurchmesser der Sonde an Spitze

18

32

Innendurchmesser der Sonde unter dem Griff

22

28

Schlitzweite an der Spitze,

4

20

Schlitzweite unter dem Griff

14

14

  1. Ziffer 5
    Hinweise zur Anwendung der Sonden
  2. 5 Punkt eins
    In mehr oder weniger leicht fließende Pulver können die Sonden senkrecht eingeführt werden. Die Sonde vom Typ A wird vollständig durch Drehen gefüllt und kann senkrecht zurückgezogen werden.
    Die Sonde vom Typ B wird während des Einführens bereits vollständig gefüllt, muß aber beim Zurückziehen in geeigneter Stellung gehalten werden, um Verluste am unteren Ende zu vermeiden.
  3. 5 Punkt 2
    Bei mehr oder weniger freifließendem Pulver werden die Behälter geneigt und die Sonden fast horizontal mit dem Schlitz nach unten eingeführt und mit dem Schlitz nach oben wieder herausgezogen.

Abbildung

SONDEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

Anmerkung, Abbildung ist als PDF dokumentiert.)

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10010993

Dokumentnummer

NOR12139970

Alte Dokumentnummer

N8199658354J