Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nährkaseine und Nährkaseinate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Probenahme und Analysenmethoden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Probenahme für Nährkaseine und Nährkaseinate hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs I zu erfolgen.Die Probenahme für Nährkaseine und Nährkaseinate hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch eins zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und Nährkaseinaten sind die im Anhang II angeführten oder gleichwertige 1) Analysenmethoden anzuwenden.Für die Prüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und Nährkaseinaten sind die im Anhang römisch zwei angeführten oder gleichwertige 1) Analysenmethoden anzuwenden.
_________________
1Ziffer eins ) Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten vom angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
NOR12139968
Alte Dokumentnummer
N8199658352J