Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.10.1996 bis 21.12.2016 — BGBl. Nr. 548/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.10.199621.12.2016 BGBl. Nr. 548/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährkaseine und Nährkaseinate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.10.1996BGBl. Nr. 548/1996

Außerkrafttretensdatum

21.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Probenahme und Analysenmethoden

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Probenahme für Nährkaseine und Nährkaseinate hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch eins zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für die Prüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und Nährkaseinaten sind die im Anhang römisch zwei angeführten oder gleichwertige 1) Analysenmethoden anzuwenden.

_________________

Ziffer eins ) Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten vom angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10010993

Dokumentnummer

NOR12139968

Alte Dokumentnummer

N8199658352J