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§ 3 FachKBV

Fassungen
08.08.2001 bis 20.02.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 308.08.200120.02.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007
§ 312.10.199607.08.2001 BGBl. Nr. 549/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

20.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung der organisatorischen Strukturen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, UGStVG hat der Beurteilung zu dienen, ob die vorliegenden organisatorischen Strukturen geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters sowie die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen (Beurteilungsziele).
  2. Absatz 2,Die Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Beurteilungsziele durch Umwelteinzelgutachter bzw. Umwelteinzelgutachterinnen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß der Umwelteinzelgutachter bzw. die Umwelteinzelgutachterin die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, UGStVG erfüllt, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln und Abläufe zu enthalten;
    3. Ziffer 3
      ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
    4. Ziffer 4
      Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Beurteilungsziele durch Umweltgutachterorganisationen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      ein Organigramm, das die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, der Sachbereiche und einer Definition der Stellung der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation zueinander enthält, nämlich ob es sich um ein zeichnungsberechtigtes oder um ein nicht zeichnungsberechtigtes, um ein leitendes oder ein nichtleitendes Mitglied eines Gutachter/innenteams handelt, hat vorhanden zu sein;
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen zu enthalten;
    3. Ziffer 3
      die Auswahlkriterien für die Zusammensetzung des Gutachter/innenteams müssen nachvollziehbar schriftlich dargestellt werden;
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation hat schriftlich festgelegt zu sein und folgende Daten zu enthalten: Name, Ausbildung, erworbene Qualifikation, bisherige Tätigkeitsbereiche (Referenzprojekte), Zuordnung zu den Sektoren gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UGStVG entsprechend den jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnissen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, UGStVG, Stellung innerhalb der Organisation, nämlich ob es sich um zeichnungsberechtigte oder um nicht zeichnungsberechtigte und um leitende oder um nicht leitende Mitglieder eines Gutachter/innenteams handelt;
    5. Ziffer 5
      ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des Gutachter/innenteams gemäß Paragraph 5, UGStVG vor jeder Begutachtung geprüft werden und daß alle nichtverantwortlichen Mitglieder eines Gutachter/innenteams die Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, UGStVG erfüllen, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
    6. Ziffer 6
      ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
    7. Ziffer 7
      Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bzw. in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Kriterien sind als Bestandteil der Dokumentation gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, dem Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließen und in weiterer Folge ständig zu aktualisieren.

Schlagworte

Berichtswesen, Dokumentationsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR40020428