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§ 5 FachKBV

Fassungen
08.08.2001 bis 20.02.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 508.08.200120.02.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007
§ 512.10.199607.08.2001 BGBl. Nr. 549/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

20.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine praktische Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, UGStVG im Rahmen einer Umweltbegutachtung hat der Beurteilung zu dienen, ob die für die Durchführung einer Umweltbegutachtung erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind (Beurteilungsziel).
  2. Absatz 2,Die praktische Überprüfung erfolgt anhand eines vom Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin zu nennenden Standortes oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles. Im Falle der Beurteilung anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles ist dieses Fallbeispiel von der Prüfungskommission vorzugeben. Die Auswahl des Fallbeispieles ist auf die jeweils beantragten Sektoren abzustimmen. Mußten bei der Zulassung die praktischen Kenntnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, UGStVG anhand eines Fallbeispieles beurteilt werden, ist im Rahmen der Aufsicht nach Paragraph 10, Absatz eins, UGStVG verstärkt auf die Umsetzung dieser Kenntnisse im Betrieb Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung des in Absatz eins, angeführten Beurteilungszieles ist im Rahmen der praktischen Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Anhang römisch drei der EMAS-V anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Die in der Dokumentation (Paragraph 2,) enthaltenen Angaben, insbesondere betreffend die systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens werden in effektiver Weise praktisch umgesetzt und entsprechen dem Ablaufplan nach Ziffer 4,;
    2. Ziffer 2
      Die Beherrschung und praktische Umsetzung der grundlegenden Fachkenntnisse entsprechend der in Paragraph 4, Absatz 3, angeführten Bereiche und Gebiete kann im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung durch den Zulassungswerber bzw. die Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/in oder gutachterlich tätiges Personal einer Umweltgutachterorganisation) im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 UGStVG unter Beweis gestellt werden;
    3. Ziffer 3
      Das durch eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in einer Umweltgutachterorganisation zusammengestellte und instruierte Gutachter/innenteam demonstriert im praktischen Zusammenwirken aller Mitglieder die Umsetzung der im betroffenen Sektor erforderlichen Kompetenz in den Bereichen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, UGStVG, insbesondere auch durch eine entsprechende Zusammenarbeit in gruppendynamischer Hinsicht;
    4. Ziffer 4
      Vor der Durchführung einer Umweltbegutachtung wird nach den Erfordernissen des Anhangs römisch drei lit. B der EMAS-V ein für den Standort spezifizierter Ablaufplan festgelegt bzw. - im Fall einer Beurteilung anhand eines Fallbeispieles - simuliert und dokumentiert, der insbesondere folgenden Erfordernissen in struktureller Hinsicht zu entsprechen hat:
      1. Litera a
        klare Festlegung des Begutachtungsumfanges in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen gemäß den Anforderungen nach Anhang römisch drei lit. B Ziffer 2, der EMAS-V,
      2. Litera b
        Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch das Unternehmen und Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Umweltgutachter vor dem Besuch auf dem Gelände des Standorts (Grunddokumentation über den Standort, Schriftform der Umweltpolitik und des Umweltprogramms, Beschreibung des Umweltmanagementsystems, der Einzelheiten der Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung, Bericht über diese Prüfung und etwaige Korrekturmaßnahmen und Entwurf der Umwelterklärung),
      3. Litera c
        Besuch auf dem Gelände des Standorts, wobei nach vorhandenen Ablaufplänen vorzugehen ist und insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, um festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem auch von dem Personal am Standort verstanden und umgesetzt wird,
      4. Litera d
        Ausarbeitung eines Berichts für die Unternehmensleitung und Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen gemäß den Anforderungen nach Anhang römisch drei lit. B Ziffer 3 und 4 der EMAS-V, wobei auftretende Mängel im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der EMAS-V bekanntzugeben, zu erörtern und vom Unternehmen zu beheben sind,
      5. Litera e
        Abschluß der Begutachtung einschließlich allfälliger Korrekturmaßnahmen und Besprechung der Ergebnisse,
      6. Litera f
        Gültigerklärung der Umwelterklärung bei Erfüllung aller Anforderungen der EMAS-V.
  4. Absatz 4,Die Beurteilungskriterien des Absatz 3, Ziffer 3, kommen lediglich für Umweltgutachterorganisationen in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR40020430