Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sektorenerweiterungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 350/1998Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bezeichnung der erweiterten Sektoren
§ 2.Paragraph 2,
Unternehmen (§ 4), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen: Unternehmen (Paragraph 4,), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:
Seilbahn-, Sessel-, und Schleppliftverkehr,
Frachtumschlag im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
Lagerei im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Eisenbahnverkehr einschließlich Güterbeförderung mit Lastkraftwagen, Personenbeförderung mit Bussen und Schiffahrt,
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt,
Schlagworte
Seilbahnliftverkehr, Sesselliftverkehr, Hilfstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139979
Alte Dokumentnummer
N8199658365J