Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sektorenerweiterungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 350/1998Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erfaßte Tätigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
Erfaßt sind alle an einem Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen (§ 4), die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft, Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in § 2 Z 1 bis 8 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb der in § 2 Z 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und -beratung Bedacht zu nehmen. Erfaßt sind alle an einem Standort (Paragraph 5, Absatz eins bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen (Paragraph 4,), die sich im Rahmen der in Paragraph 2, angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft, Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 8 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb der in Paragraph 2, Ziffer 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und -beratung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Immobilienvermarktung, Investitionsmanagement, Mittelveranlagung,
Kundenberatung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139980
Alte Dokumentnummer
N8199658366J