Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sektorenerweiterungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 350/1998Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Teilnahmeerklärung
§ 6.Paragraph 6,
Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches im Sinne des § 5 Abs. 6, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden. Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6,, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.
Schlagworte
Verkehrsmittel
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139983
Alte Dokumentnummer
N8199658369J