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§ 6 SEV

Fassungen
12.10.1996 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 550/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.10.199630.09.1998 BGBl. Nr. 550/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 350/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sektorenerweiterungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.10.1996BGBl. Nr. 550/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 350/1998

Abkürzung

SEV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Teilnahmeerklärung

Paragraph 6,

Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6,, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.

Schlagworte

Verkehrsmittel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010995

Dokumentnummer

NOR12139983

Alte Dokumentnummer

N8199658369J